114 Rechts- und Polizeiverfaſſung.
bedürfniß entſprechen, je mehr man ſie ihrer urſprünglichen Kraft und Bedeutſamkeit beraubt hat, und je größer die Verſchiedenartigkeit des heutigen und der Geſellſchaftszu— ſtände iſt, die ihnen die Entſtehung gaben. Der hochherzige Verſuch der Staatsbehörden, durch geſteigerte Selbſtthätig— keit den Mißverhältniſſen vorzubeugen, die aus der Unzu— verläſſigkeit der grundherrlichen Behörden ſich ergeben hat— ten, muß als vollkommen geſcheitert angeſehen werden. Da dieſer Verſuch mit einer Redlichkeit des Willens, mit einer Intelligenz und Hingebung gemacht worden iſt, wie ſie nur bei dem preußiſchen Beamtenſtande zu finden ſind, ſo liegt darin zugleich der Beweis, daß die Verwaltungscentraliſa tion ihre Gränzen habe, daß eine geordnete Staatsverwal— tung ohne ſelbſtſtändige, mit ausgedehnten Befugniſſen und anſehnlicher Gewalt ausgerüſtete, Lokalbehörden überhaupt nicht möglich iſt. Man wird ſolche ſelbſtſtändige und kräf— tige Lokalbehörden wieder herſtellen müſſen, wobei es nur darauf ankommt, ihnen eine den heutigen Verhältniſſen entſprechende Verfaſſung und einen ihren wichtigen Functionen entſprechenden Grad von Zuverläſſigkeit zu ertheilen. Su— chen wir uns über die Hauptmomente dieſes hochwichtigen Gegenſtandes zu verſtändigen.
Man wird endlich die Idee aufgeben müſſen, das ganze Gebiet der Staatsverwaltung nach den Prinzipien der Geldwirthſchaftsform zu geſtalten, der freien Bürgerthätigkeit jede Theilnahme an der Wahrnehmung der Staatsintereſſen abzuſchneiden. Es iſt dieſes Prinzip im vollen Umfange gar nicht durchzuführen; die großar— tigſten Geldmittel würden nicht zureichen, an allen Orten zuverläſſige bezahlte Behörden zu errichten; die National— kultur muß zu Grunde gehen, indem die Bürger aus— ſchließlich ihrer einſeitigen Berufs-, die Beamten aus— ſchließlich der einſeitigen Staatsthätigkeit niederer Sphäre obliegen. Man wird die Antheilswirthſchaft zum Theil in der Staatsverwaltung wieder herſtellen, den Bürgern neben