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Die Landgemeinde in Preußen / von Moritz von Lavegne-Peguilhen
Seite
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116 Rechts- und Polizeiverfaſſung.

ungebildeten, noch weniger aber beſcholtenen Individuen den Eintritt in den Gemeinderath, und es iſt kaum zu bezweifeln, daß der Stand der Rittergutsbeſitzer ſich durch ähnliche Inſti­tutionen ſicherſtellen und läutern werde. Die nothwendigen Or­gane für Verwaltung, Geſetzgebung und Kontrolle, deren Form und Geſtaltung, werden ſich aber beſtimmen laſſen, indem wir die Aufgaben uns vergegenwärtigen, deren Löſung in den Landgemeinden ohne directes Einſchreiten der Staats­behörden wünſchenswerth wäre.

Als Organe der Gemeindeverwaltung haben wir bereits den Schulzen, die Schöppen und den Gemeinderath kennen gelernt. Ihnen würde im Auftrage des Staats zugleich die Adminiſtration der politiſchen Gemeinden anheim zu geben ſein. Der Schulze und die Schöppen unterliegen der Beſtätigung durch den Landrath; ſie ſind die vollziehende Behörde der Gemeinde, ſowohl für allgemeine Polizei­und Verwaltungsangelegenheiten, wie auch als Mitglieder des Dorfgerichts.

In letzterer Beziehung haben ſie zunächſt die Vormund­ſchaften und die Verwaltung des vormundſchaftlichen Ver­mögens zu leiten. Es iſt mit Sicherheit anzunehmen, daß die wohlhabenden, ehrenwerthen und verſtändigen Vorſteher der Landgemeinden in dieſer Beziehung ihre Pflicht mit mehr Umſicht und Tüchtigkeit erfüllt werden, als der ordent­liche Richter. Denn ſie haben die Gegenſtände ihrer Für­ſorge täglich vor Augen, und beſitzen eine gründliche Wirth­ſchaftskenntniß, während die Thätigkeit des Richters darauf beſchränkt ſein muß, ſich alljährlich die Acten zwei bis drei Mal vorlegen zu laſſen, und den Vormund über die Lage der Mündel und ihres Vermögens zu vernehmen. Da demſelben die eigene Anſchauung und die Wirthſchafts­kenntniß fehlen, ſo iſt dies natürlich eine leere Formalität die inzwiſchen überaus koſtbar iſt, und obenein der gründlichen Kontrolle den Weg verſperrt. Dieſe würde neben dem Dorfgerichte zugleich durch den Gemeinderath auszuüben ſein, dem alljährlich Rechnung und Rechenſchaft

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