116 Rechts- und Polizeiverfaſſung.
ungebildeten, noch weniger aber beſcholtenen Individuen den Eintritt in den Gemeinderath, und es iſt kaum zu bezweifeln, daß der Stand der Rittergutsbeſitzer ſich durch ähnliche Inſtitutionen ſicherſtellen und läutern werde. Die nothwendigen Organe für Verwaltung, Geſetzgebung und Kontrolle, deren Form und Geſtaltung, werden ſich aber beſtimmen laſſen, indem wir die Aufgaben uns vergegenwärtigen, deren Löſung in den Landgemeinden ohne directes Einſchreiten der Staatsbehörden wünſchenswerth wäre.
Als Organe der Gemeindeverwaltung haben wir bereits den Schulzen, die Schöppen und den Gemeinderath kennen gelernt. Ihnen würde im Auftrage des Staats zugleich die Adminiſtration der politiſchen Gemeinden anheim zu geben ſein. Der Schulze und die Schöppen unterliegen der Beſtätigung durch den Landrath; ſie ſind die vollziehende Behörde der Gemeinde, ſowohl für allgemeine Polizeiund Verwaltungsangelegenheiten, wie auch als Mitglieder des Dorfgerichts.
In letzterer Beziehung haben ſie zunächſt die Vormundſchaften und die Verwaltung des vormundſchaftlichen Vermögens zu leiten. Es iſt mit Sicherheit anzunehmen, daß die wohlhabenden, ehrenwerthen und verſtändigen Vorſteher der Landgemeinden in dieſer Beziehung ihre Pflicht mit mehr Umſicht und Tüchtigkeit erfüllt werden, als der ordentliche Richter. Denn ſie haben die Gegenſtände ihrer Fürſorge täglich vor Augen, und beſitzen eine gründliche Wirthſchaftskenntniß, während die Thätigkeit des Richters darauf beſchränkt ſein muß, ſich alljährlich die Acten zwei bis drei Mal vorlegen zu laſſen, und den Vormund über die Lage der Mündel und ihres Vermögens zu vernehmen. Da demſelben die eigene Anſchauung und die Wirthſchaftskenntniß fehlen, ſo iſt dies natürlich eine leere Formalität — die inzwiſchen überaus koſtbar iſt, und obenein der gründlichen Kontrolle den Weg verſperrt. Dieſe würde neben dem Dorfgerichte zugleich durch den Gemeinderath auszuüben ſein, dem alljährlich Rechnung und Rechenſchaft
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