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Die Landgemeinde in Preußen / von Moritz von Lavegne-Peguilhen
Seite
117
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Rechts- und Polizeiverfaſſung. 117

abzulegen iſt, und der ein lebendiges Intereſſe hat, dabei mit aller Strenge zu Werke zu gehen, weil nach der beſte­henden Gemeindeverfaſſung die Gemeinde die eventuellen Wirthſchaftsausfälle zu decken haben würde. Ueberdies dürfen die Dorfgerichte alle gerichtlichen Handlungen vor nehmen, bei denen es auf Beglaubigung ankommt: Schuld⸗ anerkenntniſſe, Teſtamente, Verkäufe, Sequeſtrationen, ſo fern dieſe noch vorkommen ſollten ꝛc. alles jedoch nur für geringe, erſt mit der vorſchreitenden Geſchäftsbildung auszudehnende Werthsobjecte. In Betreff der Bevor­mundung Wahn- und Blödſinniger find die erforderlichen Anträge bei dem ordentlichen Richter zu machen. Die Strafgewalt des Dorfgerichts erſtreckt ſich bis auf einen Thaler Geldbuße oder vierundzwanzigſtündiges Gefängniß, wobei es nur einer ſummariſch zu regiſtrirenden Unterſu­chung bedarf. Die Rekursinſtanz welche ſofort ange­meldet werden muß bildet der Gemeinderath, auch wohl das Friedensgericht, deren Entſcheidungen nach Stim­menmehrheit erfolgen*).

*) Auch die Kölmerſchulzen hatten außer der Polizei häufig einen Theil der niederen Gerichtsbarkeit, welches in ermländiſchen Urkunden meiſt fo normirt wird: nisi ultra quatucr vel sex solidos eorum judicia extendant. Nicht minder finden in den Freikölmerdörfern und königlichen Zinsdörfern ſich Spuren der den Schulzen und Schöp­pen beigelegten polizeilichen Strafgewalt und gerichtlichen Functionen. Es verordnet die Dorfwillkür des Amts Brandenburg§. 20.:

Da es ſich zutrüge, daß ihrer Zwei Irrung hätten von Acker,

Wieſen, Holzung, Zäune oder Grähen, auch was es ſonſten ſein

möchte, deſſen ſich von beiden Theilen anmaßen wollten, ſo ſoll

ſolches durch die geſchworenen Schöppen, den Schulzen und die

Nachbaren beſichtigt, und dem, ſo es von Rechts wegen gehört,

zugeſprochen werden, und ſoll der Brüchige der Herrſchaft eine

halbe Mark und den Nachbaren eine Tonne Bier ablegen. Ferner verordnet die von dem Magiſtrate in Elbing dem Dorfe Eller­wald verliehene Dorfordnung von 1754 im Kap. II. Art. III.:

Bei Verkaufung der Höfe oder Theilung ſoll der Schulze allemal

zugegen ſein, und Acht haben, damit keinem Theile zu viel