Rechts- und Polizeiverfaſſung. 117
abzulegen iſt, und der ein lebendiges Intereſſe hat, dabei mit aller Strenge zu Werke zu gehen, weil nach der beſtehenden Gemeindeverfaſſung die Gemeinde die eventuellen Wirthſchaftsausfälle zu decken haben würde. Ueberdies dürfen die Dorfgerichte alle gerichtlichen Handlungen vor— nehmen, bei denen es auf Beglaubigung ankommt: Schuld⸗— anerkenntniſſe, Teſtamente, Verkäufe, Sequeſtrationen, ſo— fern dieſe noch vorkommen ſollten ꝛc.— alles jedoch nur für geringe, erſt mit der vorſchreitenden Geſchäftsbildung auszudehnende Werthsobjecte. In Betreff der Bevormundung Wahn- und Blödſinniger find die erforderlichen Anträge bei dem ordentlichen Richter zu machen. Die Strafgewalt des Dorfgerichts erſtreckt ſich bis auf einen Thaler Geldbuße oder vierundzwanzigſtündiges Gefängniß, wobei es nur einer ſummariſch zu regiſtrirenden Unterſuchung bedarf. Die Rekursinſtanz— welche ſofort angemeldet werden muß— bildet der Gemeinderath, auch wohl das Friedensgericht, deren Entſcheidungen nach Stimmenmehrheit erfolgen*).
*) Auch die Kölmerſchulzen hatten außer der Polizei häufig einen Theil der niederen Gerichtsbarkeit, welches in ermländiſchen Urkunden meiſt fo normirt wird: nisi ultra quatucr vel sex solidos eorum judicia extendant. Nicht minder finden in den Freikölmerdörfern und königlichen Zinsdörfern ſich Spuren der den Schulzen und Schöppen beigelegten polizeilichen Strafgewalt und gerichtlichen Functionen. Es verordnet die Dorfwillkür des Amts Brandenburg§. 20.:
„Da es ſich zutrüge, daß ihrer Zwei Irrung hätten von Acker,
„Wieſen, Holzung, Zäune oder Grähen, auch was es ſonſten ſein
„möchte, deſſen ſich von beiden Theilen anmaßen wollten, ſo ſoll
„ſolches durch die geſchworenen Schöppen, den Schulzen und die
„Nachbaren beſichtigt, und dem, ſo es von Rechts wegen gehört,
„zugeſprochen werden, und ſoll der Brüchige der Herrſchaft eine
„halbe Mark und den Nachbaren eine Tonne Bier ablegen.“ Ferner verordnet die von dem Magiſtrate in Elbing dem Dorfe Ellerwald verliehene Dorfordnung von 1754 im Kap. II. Art. III.:
„Bei Verkaufung der Höfe oder Theilung ſoll der Schulze allemal
„zugegen ſein, und Acht haben, damit keinem Theile zu viel