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Die Landgemeinde in Preußen / von Moritz von Lavegne-Peguilhen
Seite
118
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118 Rechts- und Polizeiverfaſſung.

In Beziehung auf die adminiſtrative Polizei liegen dem Schulzen unter Beiſtand und Vertretung der Schöppen die gewöhnlichen ortspolizeilichen Functionen ob. Er muß der Gemeinde die landesherrlichen und obrigkeitlichen Verfügungen bekannt machen, für deren Befolgung ſorgen, die Steuern erheben und abführen, die nothwendig ſchei nenden lokalpolizeilichen Geſetze in Vorſchlag und zur Be­rathung bringen, vorzüglich aber auf genaue Befolgung dieſer wie der Landespolizeigeſetze halten. Die letzteren würden in einen kurzen Abriß, der nur das durchaus Be­währte enthalten dürfte, zuſammenzuſtellen, alle veralteten, unausführbaren oder doch entbehrlichen Geſetze, Reſcripte und Verordnungen aber aufzuheben ſein.

Dies wären im Weſentlichen die Functionen der länd­lichen Ortsbehörden. Wie wichtig deren ordnungsmäßige Erledigung auch für die Entwickelung des Gemeindelebens, für die Intereſſen der Nationalkultur iſt, die einzelnen Ge­genſtände der Lokaladminiſtration ſind an und für ſich ſo einfach und unerheblich, daß nicht leicht Mißbräuche oder Mißgriffe zu befürchten ſind. Man würde deshalb auch in den größeren und gebildeteren Gemeinden den Lokal reſſort ausdehnen dürfen. Wo aber die Kräfte der Ein­zelgemeinde nicht ausreichen, oder wo ſie keine genügende Zuverläßigkeit darbieten, da würden mehrere Gemeinden zu einer Geſammtgemeinde(Burgemeiſterei) ſich vereinen müſſen; und es würden mittelſt der vereinten Kräfte ſich Organe bilden laſſen, die mehr Vertrauen einflößen, denen deshalb auch umfaſſendere Functionen übertragen werden können. Auch giebt es Gegenſtände der Adminiſtration, die Seitens bloßer Ortsbehörden gar nicht erledigt werden können, wie

geſchehe; ſoll darauf ſehen, daß die, welche den Hof neu antreten, dies nur mit Vorwiſſen der Zinsherren vornehmen, auch nicht mit allzuſchweren Bedingungen, inſonderheit aber allzuhohem Kaufſchillinge und übermäßigem Leibgedinge oder Hochzeitstheile belegt werden. v. Haxthauſen, ländliche Verfaſſung Thl. 1. S. 213.