Rechts- und Polizeiverfaſſung. 119
etwa die Absperrung infizirter Ortſchaften, die Handhabung der Wegepolizei 1c., denen der Landrath aller Orten nicht dauernd ſeine Kräfte widmen kann; dieſe würden den Beamten der Geſammtgemeinde anheimfallen müſſen.
Wie aber in der Ortsbehörde die Functionen des Gemeindebeamten, des Richters und des Polizeibeamten ſich vereinigen, ſo werden ähnliche Vereinigungen auch bei den Geſammtbehörden nothwendig ſein. Denn das Prinzip der Arbeitstheilung findet auch bei der Staatsarbeit nur im Verhältniß zur Kraftvereinigung Anwendung, und je geringer die Summe der vereinigten Adminiſtrativkräfte, um ſo verſchiedenartigere Functionen werden den einzelnen Behörden anheimfallen. Auch wirkt jenes Prinzip, wie im Pro— ductions- und Kultur*)⸗, fo auch im Staatsleben nur bis zu einer gewiſſen Gränze gedeihlich, und die ſtrenge Sonderung des Juſtiz, Polizei-, Militair⸗, Steuer⸗, Kirchen? ꝛc. Reſſort, welche ſo weit geht, daß die betreffenden Behörden und Kaſſen ſogar Prozeſſe gegen einander geführt haben, iſt wohl ein Hauptargument gegen die büreaukratiſche Verfaſſung, und hat vorzüglich beigetragen, dieſe den Völkern zu verleiden. Es wird der Grundſatz feſtzuhalten ſein, daß je geringer die Bevölkerung des Ver— waltungsbezirks, um ſo mannigfacher die Funktionen der Bezirksbehörden ſein müſſen. Deshalb nehmen wir auch keinen Anſtand, den Organen der Geſammtgemeinde mannigfache Obliegenheiten zu übertragen.
Es wird angenommen, daß Bezirke von vier- bis fünftauſend Seelen zu einer Geſammtgemeinde vereinigt ſeien. Aus der Mitte der Einwohnerſchaft wird ein Mann des Vertrauens— wohlhabend, gebildet, unbeſcholten— Sei: tens der ſtimmfähigen Gemeindeglieder erwählt und vom Staate beſtätigt, der als Friedensrichter an der Spitze des Bezirks ſteht. Letzterer ſtellt nur eine politiſche Ge
) Vergl. meine Geſellſchaftswiſſenſchaft Th. 2. 5 79.