138
Deutsche Rundschau.
die Vertheiluug der Last unter die verschiedenen Steuer gattu Regeln nach Maßgabe der staatlich veranlagten Realsteuern geb die Untervertheilung unter die einzelnen Steuerpflichtig anlagungsergebnisse der „besonderen" Realstenern. Selbstverstä artig sonderbares Verhältniß aus die Dauer sich gar nicht Hab so unhaltbar sind, daß man der Gemeinde gestatten muß, sie nicht als Grundlage für die Vertheilung der Last unter die !
Gruppen bestehen bleiben. Jene Sätze des Communalabgabev in der Hauptsache nur eine programmatische Bedeutung. June sich jetzt die verschiedensten Steuerpläne. Man begnügt sich keineswegs damit, den Grundbesitz bloß nach dem neuen Kataster veranlagen zu wollen, sondern man spricht bereits in den Großstädten von einer progressiven Grundsteuer, progressiv namentlich nach Maßgabe der größeren oder geringeren, schnelleren oder langsameren Werthsteigerung.
Bis zu einem gewissen Grade ist das Gesetz selbst derartigen Bestrebungen entgegengekommen. Daß eine Baustäche vor den Thoren Berlins mit süns oder zehn Mark zur Grundsteuer veranlagt wird, weil sie in dem ewigen Kataster von 1861 als „Kartoffelland" geführt wird, ist eine so kreischende Lächerlichkeit, daß man ihr wenigstens durch eine Specialbestimmung des Gesetzes abhelsen mußte» Sobald die Gemeinde eine Baufluchtline sestsetzt, kann sie die Grundstücke, welche dadurch im Werthe steigen, nach Maßgabe dieser Werthsteigerung mit einer besonderen „Bauplatzsteuer" belegen. Aus diese treffen jene obigen Vertheilungsregeln nicht zu. Sie steht gesetzlich außerhalb der sonstigen Steuerverfassung. — In ähnlicher Weise wie die Bauplatzsteuer von der Grundsteuer, ist die besondere Abgabe aus den Schankbetrieb, die sogenannte Betriebssteuer, von der Gewerbesteuer losgelöst. Sie soll nach ihrem finanziellen Zwecke auch einer Verhinderung allzu üppiger Vermehrung der Schankstellen dienen. Daher sind die Gemeinden zu ihrer Erhebung verpflichtet, ohne Rücksicht aus das Finanzbedürsniß.
Das Gesetz wünscht aber auch den Bedarf, welcher durch diese allgemeinen Steuern insgesammt zu decken ist, nach Möglichkeit einzuengen. Vorweg sollen solche Leistungen der Gemeinde, die überwiegend nicht für die Gesammtheit, sondern für Einzelne geschehen, von diesen Einzelnen bezahlt werden. Hierzu dient das neueingesührte System der „Gebühren und Beiträge". Wer Gemeindeanstalten benutzt, soll sie bezahlen, und zwar sollen diese „Benutzungsgebühren" in der Regel so bemessen werden, daß die gesammten Kosten der Veranstaltung einschließlich einer Verzinsung des Anlagekapitals daraus allein gedeckt werden. Allerdings, wenn eine Gemeinde eine Kanalisation herstellt und die Einwohner zum Anschluß zwingt, oder wenn eine Gemeinde einen Flußhafen in der Art anlegt, daß durch die Natur der Sache jeder Schiffer aus die Benutzung des Hafens geradezu angewiesen ist, so ist, da ein Theil der Veranstaltung aus das öffentliche Interesse gerechnet werden kann, eine Ermäßigung der Gebühren gestattet. Aus Unterrichts- und Bildungsanstalten finden die Vorschriften über Gebührenregelung keine Anwendung. Doch muß an höheren Lehranstalten und Fachschulen ein „angemessenes Schulgeld" erhoben werden. Hier greift die Steuerversassung mitten in die Verfassung unseres Bildungswesens hinein. Eine Anzahl Gemeinden haben bereits aus dieser Bestimmung Veranlassung genommen, das Schulgeld zu erhöhen. An sich ist es wohl gerechtfertigt, daß höhere Schulen, die überwiegend von den vermögenden Volksklassen benutzt werden, sich überwiegend durch die Beiträge der Benutzenden decken sollen. Allein andererseits ist die Erhöhung des Schulgeldes gleichzeitig eine Erhöhung der Steuer, welche die minder Vermögenden von dem Zugang zur Gymnasialbildung und damit zum zukünftigen Beamtenthum abhält. Die richtige Regelung wäre es, wenn man das Schulgeld zwar erhöhte, aber jeder Erhöhung die Schaffung einer Anzahl Freistellen und Halbsreistellen zur Seite gehen ließe. Die Ueberzeugung, daß unser gegenwärtiges studirtes Beamtenthum sich keines-