Der Projektgruppenleiter wurde in aller Regel durch den jeweiligen Dienststellenleiter bestimmt. Bei den sogenannten"Mordkommissionen" übernahm der Leiter der zuständigen Organisationseinheit(K 11) zugleich die Kommissionsleitung. Dies führt zwar faktisch in allen Fällen zu einer erheblichen Mehrbelastung der Betroffenen, entspricht jedoch andererseits der Linienfunktion des Leiters K 11.
Je nach Anlaß wurde die Entscheidung, eine Sonderkommission einzurichten, unmittelbar umgesetzt. Bei vier Sonderkommissionen kam es hierbei zu Zeitverzögerungen, die als nachteilig empfunden wurden. Eine zeitnahe Umsetzung der Entscheidung war nicht in jedem Fall erforderlich, so daß bei weiteren vier Sokos zwar Zeitverzögerungen zwischen dem Zeitpunkt des Einrichtungsbeschlusses und der eigentlichen Installation auftraten, diese jedoch nicht als Mangel empfunden wurden.
Von den 17 befragten Sokos waren zum Zeitpunkt der Interviewaktion drei Sokos noch nicht abgeschlossen. Dabei dürfte es sich bei zweien davon um die sich mittlerweile verselbständigten Arbeitsgemeinschaften handeln. Eine Laufzeit bis zu drei Monaten wurde bei drei Sonderkommissionen festgestellt, bis zu sechs Monaten liefen vier Sonderkommissionen. Immerhin fünf Sonderkommissionen liefen bis zu 12 Monaten. Länger als ein Jahr liefen fünf weitere.
Die Auflösung der Sonderkommissionen wurde weitgehend in Abstimmung zwischen dem Dienststellenleiter und dem Sonderkommissions-Leiter beschlossen. Allerdings gab es in mehreren Fällen keinen offiziellen Auflösungsbeschluß. Durch Personalreduktion und Abgabe von Räumen wird in der Schlußphase häufig die Auflösung faktisch vollzogen. Da die Sonderkommissions-Arbeit zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen ist, findet in der Regel auch keine Abschlußbesprechung statt. Die Abschlußarbeiten, wie die prozessuale Aufbereitung der Akten u.a.m., werden nach der Auflösung, je nach Umfang von einem kleinen Arbeitsteam oder von einzelnen Sachbearbeitern der zuständigen Primärorganisation zu Ende geführt. Nicht immer bestand zwischen der Sonderkommissions-Leitung und dem Dienstherrn Übereinstimmung bezüglich der Auflösung. Besonders deutlich trat die unterschiedliche Einschätzung in einem Fall hervor, bei dem der betroffene Sonderkommissions-Leiter nach Rückkehr aus dem Urlaub einen Auflösungsbeschluß vorfand. Das Verfahren war zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausermittelt, erst eine Intervention der StA führte zur Korrektur der Entscheidung. Eine nicht gerade unproblematische Verfahrensweise, die zugleich deutlich macht, daß Auflösungsentscheidungen nicht nur hinsichtlich der eigenen Prioritäten getroffen werden dürfen. Eine einmal ins Leben gerufene Sonderkommission führt zu einer Dynamik der Erwartungen,
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