chen Organisationslehre stimmt nicht in allen Faktoren mit den Umschreibungen in der kriminalpolizeilichen Fachliteratur überein. Nach dem Handbuch PDV 100 werden als Kommissionen„ständige Funktionseinheiten zu schwerpunktmäßigen Ermittlungen in Mord-, Brand- oder Katastrophenfällen, bei Wirtschaftsdelikten größeren Ausmaßes oder Straftatenserien gebildet.“ Die Definition aus dem Handbuch der PDV 100 kommt dem Begriff der Sonderkommission sehr nahe.
Der Unterschied zwischen den Begriffen Kommission und Sonderkommission ist nach der PDV 100,„daß Kommissionen ständige Einrichtungen mit den gleichen Beamten in den gleichen Funktionen“ sind.
Die Einrichtung von Sonderkommissionen und Ermittlungsgruppen läßt als ungeprüftes Indiz die Vermutung zu, daß die Kriminalpolizei nicht in ausreichendem Maße personell ausgerüstet ist und deshalb Prioritätsentscheidungen zugunsten einzelner Fälle/Komplexe gebildet werden müssen, um diesen Aufgabenbereich der Verbrechensbekämpfung mit der Aufbauorganisation sachgerecht im vorhandenen Umfang bewältigen zu können. Matussek vertritt z.B. die Auffassung, daß die„Dauerexistenz von Sonderkommissionen... dem Rationalisierungsgebot zuwider laufen würde.“
Die Dauerexistenz von Sonderkommissionen mit entsprechendem Zuständigkeitsrahmen in örtlicher und sachlicher Hinsicht erscheint unter dem Aspekt der Arbeitsrationalisierung durchaus sinnvoll, wenn die bestehende Aufbauorganisation diese Aufgaben nicht erledigen kann. Bei Einrichtung von Sonderkommissionen darf nicht verkannt werden, daß überwiegend eigentlich keine neuen Aufgaben erledigt werden müssen. Es ist bisher geübte Praxis, Sonderkommissionen dann einzurichten, wenn das Aufgabengerüst zu groß oder zu umfangreich ist. In Fällen neuer Aufgaben durch neue Erscheinungsformen der Kriminalität, wie sie sich z.B. im Bereich der Organisierten Kriminalität zeigen, werden solche Sonderkommissionen im Zeitablauf durch zeitlich unbegrenzte Organisationseinheiten ersetzt.
Erkenntnisse über die Effizienzeinschätzungen von Sonderformen der Organisationen lagen bislang nicht vor. Deshalb wurden trotz der Schwierigkeiten bei der begrifflichen Fassung der Ermittlungsgruppe, Sonderkommission und Mordkommission, Befragungen bei der Kriminalpolizei und den Staatsanwaltschaften durchgeführt.
2177