Die Kräfte für Sondereinsätze müssen deshalb stets aus dem vorhandenen Personal- und Sachmittelbestand herausgelöst werden; die dort zu leistende Arbeit bleibt liegen oder wird durch andere, ohnehin ausgelastete Beamte, mit erledigt.
Die Bildung besonderer Aufbauorganisationen(in diesem Fall von Sonderkommissionen) zur Schwerpunktbewältigung sollte deshalb grundsätzlich auf wirklich bedeutende Fälle oder Fallserien beschränkt und nach Möglichkeit ausschließlich kriminalistisch begründet werden.
Der Einsatz neuer Sonderkommissionen, die taktisch nicht gerechtfertigte personelle Aufstockung oder die zeitlich unnötig ausgedehnte Beschäftigung (Handbuch für Führung und Einsatz der Polizei- Kommentar zur PDV 100-, Ziff. 1.6.2.2, C.) bestehender Sonderkommissionen, ausschließlich um der Öffentlichkeitswirksamkeit willen oder als"Alibifunktion" für erfolglose Ermittlungsarbeit’ ist angesichts knapper personeller und materieller Ressourcen in der Polizei kaum zu rechtfertigen.
Gilt es jedoch, ein Ermittlungsverfahren zu bewältigen, bei dem Anzahl der Fälle, Schwere der Tat und Tatsituation
— einen erheblichen Kräfteansatz erfordern,
— die Alltagsorganisation überfordern,
— ein sehr hohes Spurenaufkommen erwarten lassen,
— Spezialkenntnisse zuzuordnender Sachbearbeiter erforderlich machen,
— überregionale Zusammenarbeit verschiedener Stellen notwendig erscheinen lassen oder
— besonderes Aufsehen in der Bevölkerung erregen bzw. das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung in besonderem Maße beeinträchtigen,
sollte in jedem Fall die Bildung einer Sonderkommission geprüft werden. In der kriminalistischen Praxis gibt es kaum Zweifel daran, daß die Sonderkommission die adäquateste Alternative zur Bearbeitung komplexer Ermittlungsverfahren ist.
7 Löw, D.: Anforderungen an Infrastruktur und Logistik einer Sonderkommission,
1991, S. 109.
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