Die neue PDV 132 sieht allerdings in ihrem Organigramm einen Abschnitt "Sonderkommission" nicht mehr vor. Sie nennt den für die Strafverfolgung zuständigen Abschnitt konsequent"Ermittlungen". Die Verwendung des Begriffes"Sonderkommission" in der noch gültigen PDV 131 und der früheren PDV 132 kann insoweit mißverständlich sein, als man davon ausgeht, daß das traditionelle Verständnis in der Sonderkommission eine eigenständige besondere Aufbauorganisation sieht, deren Leiter als Polizeiführer mit möglichst weitreichenden Kompetenzen ausgestattet sein sollte.
Die Einbindung der strafprozessualen Ermittlungen als Abschnitt in eine besondere Aufbauorganisation mit einer gewissen Abhängigkeit vom übergeordneten Polizeiführer und der Notwendigkeit der Kooperation mit benachbarten Abschnittsleitern ist in sog."Gemengelagen" unentbehrlich und deshalb dringend geboten. Schließlich lassen sich die strafprozessualen Ermittlungen nicht von den für den gefahrenabwehrenden Einsatz des Polizeiführers notwendigen Ermittlungen trennen.
Was im Hinblick auf Planentscheidungen für die genannten Fälle(Geiselnahme, Entführung, TE-Anschlag, aber auch für Katastrophen) gilt, müßte im Prinzip auch für alle anderen Fälle, in denen Sonderkommissionen eingesetzt werden, Anwendung finden. Das bedeutet, daß die Polizeidienststellen für den möglichen Einsatz von Sonderkommissionen ebenfalls Planentscheidungen vorbereiten.
Magulski'* fordert z.B. zur Vermeidung der"bei Insidern berüchtigten chaotischen Phase" und zur Verhinderung einer"totalen Verwirrung", die durch die Zugehörigkeit einzelner Beamter zu sehr unterschiedlichen, vorbereiteten Sonderkommissionen entsteht, ein"auf alle denkbaren Einsatzfälle anwendbares Grundmuster zu finden und anzuwenden". Gleichzeitig schränkt er die Reichweite eines Grundmusters unter Hinweis auf die speziellen Bedürfnisse, z.B. der Sonderkommissionen zur Bearbeitung von TEAnschlägen, wieder ein, indem er eine Anpassung der Organisation an diese spezielle Erscheinungsform der zu bearbeitenden Kriminalität für notwendig erachtet.
Organisatorische Vorbereitungen für Sonderkommissionen in den unterschiedlichen Deliktsbereichen können zwar dazu beitragen, das organisato
!? Magulski, R.: Fallbeurteilung, Fallbearbeitung und kriminalistisches Denken, 1982, S. 97.