38.1; Terroristische Gewaltkriminalität in Fällen von bundesweiter Bedeutung
Nach den mit Beschluß der Innenministerkonferenz vom 21.12.79 verabschiedeten"Regelungen der Zusammenarbeit des Bundeskriminalamtes und der Länderpolizeien in Fällen terroristischer Gewaltkriminalität von bundesweiter Bedeutung" obliegen die Aufgaben der Strafverfolgung grundsätzlich der zuständigen Behörde des Landes. Das betroffene Land hat demnach im TE-Fall neben einem Führungsstab für die Fallbearbeitung eine Soko einzurichten, die, wie bereits angedeutet, mindestens eine Gliederung in
— Tatortgruppe,
— Hinweisaufnahme und-bearbeitung, — Ermittlungsgruppe und
— Aktenführung
aufweisen muß.
Das Land Baden-Württemberg beispielsweise hatte die Richtlinien seinerzeit den IMK-Vorgaben entsprechend umgesetzt und für den Einsatzfall die Bildung einer"Sonderkommission Tatort" bei der betroffenen Landespolizeidirektion und die Einrichtung von sog."Terrorismus-Arbeitsgruppen" bei den außerhalb des Tatortbereiches gelegenen Dienststellen vorgesehen.
Die baden-württembergischen Richtlinien wurden im vergangenen Jahr turnusgemäß überarbeitet, die Neufassung(Richtlinien für den Einsatz in Fällen terroristischer Gewaltkriminalität von bundesweiter Bedeutung, IM BW, Az.: 3-6338/720- VS-NfD- v. 6.3.91) trat zwischenzeitlich mit folgenden wesentlichen Änderungen in Kraft:
Künftig wird im"Richtlinienfall” durch das Landeskriminalamt als ermittlungsführende Dienststelle des Landes anstelle der bisherigen"Sonderkommission Tatort” bei der zuständigen Landespolizeidirektion die"Führungsund Einsatzorganisation Terrorismus" mit den Einsatzabschnitten
— Tatortermittlungen,
— Auswertung sowie