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Effektivität und Effizienz kriminalpolizeilicher Organisationsformen auf Zeit : mit weiteren Beiträgen von Erich Philipp und einer Arbeitsgemeinschaft an der Polizei-Führungsakademie (Münster) unter Leitung von Wolfgang Stein / Heinz Büchler ...
Entstehung
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38.1; Terroristische Gewaltkriminalität in Fällen von bundesweiter Bedeutung

Nach den mit Beschluß der Innenministerkonferenz vom 21.12.79 verab­schiedeten"Regelungen der Zusammenarbeit des Bundeskriminalamtes und der Länderpolizeien in Fällen terroristischer Gewaltkriminalität von bun­desweiter Bedeutung" obliegen die Aufgaben der Strafverfolgung grund­sätzlich der zuständigen Behörde des Landes. Das betroffene Land hat dem­nach im TE-Fall neben einem Führungsstab für die Fallbearbeitung eine Soko einzurichten, die, wie bereits angedeutet, mindestens eine Gliederung in

Tatortgruppe,

Hinweisaufnahme und-bearbeitung, Ermittlungsgruppe und

Aktenführung

aufweisen muß.

Das Land Baden-Württemberg beispielsweise hatte die Richtlinien seinerzeit den IMK-Vorgaben entsprechend umgesetzt und für den Einsatzfall die Bildung einer"Sonderkommission Tatort" bei der betroffenen Landespo­lizeidirektion und die Einrichtung von sog."Terrorismus-Arbeitsgruppen" bei den außerhalb des Tatortbereiches gelegenen Dienststellen vorgesehen.

Die baden-württembergischen Richtlinien wurden im vergangenen Jahr turnusgemäß überarbeitet, die Neufassung(Richtlinien für den Einsatz in Fällen terroristischer Gewaltkriminalität von bundesweiter Bedeutung, IM BW, Az.: 3-6338/720- VS-NfD- v. 6.3.91) trat zwischenzeitlich mit fol­genden wesentlichen Änderungen in Kraft:

Künftig wird im"Richtlinienfall durch das Landeskriminalamt als ermitt­lungsführende Dienststelle des Landes anstelle der bisherigen"Sonderkom­mission Tatort bei der zuständigen Landespolizeidirektion die"Führungs­und Einsatzorganisation Terrorismus" mit den Einsatzabschnitten

Tatortermittlungen,

Auswertung sowie