seines Abschnittsleiters angewiesen, der bezüglich der Wertigkeit und Dringlichkeit von Spuren eine Vorauswahl zu treffen hat.”
3.7.2.2. Ermittlungen
Bearbeitung aller anfallenden Spuren,
Durchführung von Ermittlungshandlungen(Durchsuchungen, Beschlagnahmen usw.),
Vernehmung von Zeugen und Auskunftspersonen,
Ermittlung des Tatbestandes.
Die Arbeit im Abschnitt Ermittlungen wird in der Mehrzahl der Fälle durch Ermittlungsteams erledigt.
Eine abschließende Festlegung, wer die Vernehmung eines Tatverdächtigen durchführt, kann nicht getroffen werden.
Zwar liegt die umfassende Sachkenntnis beim Abschnitt"Zentrale Sachbearbeitung", doch können andere Gründe dafür sprechen, einem Ermittlungsteam diese Aufgabe zu übertragen(z.B. bessere Personenkenntnis durch längere Kontakte oder andere. vernehmungstaktische Überlegungen).
© Stein, W.: Die Bildung besonderer Aufbau- und Ablauforganisationen, 1991, S. 39.