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Dateiprogramm möglich sind. Eine optimale Arbeitserleichterung würde dann erreicht, wenn das Dateiprogramm bereits im Ermittlungsverfahren eingesetzt würde. Hätte man also einen Computer jeweils bei Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht, so würde dies zu einer erheblichen Arbeitserleichterung und drastischen Arbeitseinsparung führen."
Qualitativ fällt die Arbeitserleichterung ins Gewicht. Die Auswertung von komplexen Sachverhalten wird erleichtert, der Verfahrensstoff kann besser durchdrungen werden und Fehlerquellen werden minimiert.
Der quantitative Vorteil liegt vor allem darin, daß mühsame und zeitraubende Sortier- und Selektionsarbeiten komfortabel bewältigt werden können. Ferner wird eine Entlastung bei Schreib- und Diktierarbeiten erreicht.”
Deter, Polizeidirektor in Braunschweig**, hat die Mindestanforderungen an ein Programm wie folgt definiert:
Alle anfallenden Daten dürfen nur einmal erfaßt werden. Die Datenerfassung soll in Sachbearbeiternähe erfolgen.
Die Datenerfassung darf nicht mit zusätzlichem Arbeits- und Personalaufwand verbunden sein.
Alle, auch die zur Zeit noch nicht genau definierbaren Formen der Datenweiterverarbeitung müssen möglich sein.
Arbeits- bzw. Auswertungsergebnisse müssen dem Sachbearbeiter jederzeit ohne größeren zeitlichen Verzug zur Verfügung stehen.
In Köln war es im Zuge eines Ermittlungsverfahrens wegen betrügerischer Warentermingeschäfte erforderlich geworden, Massendaten zu erfassen und nach unterschiedlichen Kriterien zu recherchieren und zu berechnen. Die auf dem Markt erhältliche Software genügte nicht, deshalb
Nack, A.: Computereinsatz in Wirtschaftsstrafverfahren, 11/1985, S. 427 ff.
Deter, H.-H.: Erfahrungen eines Dienststellenleiters bei der Einführung neuer Informations- und Kommunikationstechnik, 1990, S. 133.