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Effektivität und Effizienz kriminalpolizeilicher Organisationsformen auf Zeit : mit weiteren Beiträgen von Erich Philipp und einer Arbeitsgemeinschaft an der Polizei-Führungsakademie (Münster) unter Leitung von Wolfgang Stein / Heinz Büchler ...
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5.2.4. Ermittlungstaktik

Bei den Beschuldigten in Soko-Verfahren handelt es sich oft um prozeß­erfahrene Schwerkriminelle, bei denen Geständnisse oder Teilgeständnisse nur für Gegenleistungen zu erhalten sind. Art und Umfang solcher Gegen­leistungen orientieren sich an den Grenzen des$ 136a StPO(die Forderungen gehen hier von Erleichterungen in der U-Haft und Strafmaß bei Geständnis, bis hin zur Beibehaltung des Freiganges aus einem anderen Verfahren, der Einstellung bestimmter Verfahrensteile oder den Verzicht auf Notierung von Überhaft). Abwägen und sachgerecht entscheiden kann hier nur der Staats­anwalt, und dies um so kompetenter, je enger er mit den Ermittlungen der Soko vertraut ist. Auch sind seitens der Staatsanwaltschaft Rücksprachen mit der Soko hinsichtlich der Wahl von U-Haftanstalten, der Briefkontrolle und der Besuchserlaubnis dringend angezeigt.

5.3. Das Verfahren nach Abgabe an die Staatsanwaltschaft bis hin zur Strafvollstreckung

Die Frage, ob eine Soko nach Abgabe des Verfahrens an die Staatsanwalt­schaft sogleich aufgelöst werden sollte, ist sorgfältig zu prüfen. Wenn sich als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens eine Vielzahl von Schwerkriminellen in U-Haft befinden, hat man mit einer Vielzahl von versierten"hochkarätigen" Verteidigern und entsprechenden Haftbeschwerden zu rechnen. Die Aufrechterhaltung der U-Haft wird durch die StA oft nur durch die Begründung erreicht werden können, daß bestimmte Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind. Wenn hier die Zusammenarbeit von StA und Soko zu früh endet und der Untersuchungsrichter feststellt, daß Nachermittlungen nicht zügig betrieben werden, ist letztlich der Erfolg der gesamten Ermittlungen(z.B. durch Haftentlassungen) gefährdet.

Staatsanwalt und Soko können sich auf Haftprüfungstermine in der Form einstellen, daß man sie in die Lage versetzt, bestimmte Ermittlungskomplexe nachzuschieben. Hierbei ist es angezeigt, daß auch Mitglieder der Soko am Haftprüfungstermin teilnehmen, um für Rückfragen des Ermittlungsrichters zur Verfügung zu stehen.

In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, daß bei Großverfah­ren, die in der Zuständigkeit einer Staatsanwaltschaft geführt werden, der