unzureichend untersucht worden. Hier wäre ein interessanter Ansatz für die kriminalistisch/kriminologische Forschung gegeben.
6.2. Organisatorische Anbindung der Öffentlichkeitsarbeit der Polizei
Die folgenden Überlegungen werden ausschließlich für das polizeiinterne Verhältnis Sonderkommission- Behördenleitung angestellt. Dabei besteht kein Zweifel daran, daß aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich die sachleitende Staatsanwaltschaft im anhängigen Ermittlungsverfahren Auskünfte erteilt. Aus kriminaltaktischen Erwägungen heraus muß sich jedoch die Ermittlungsdienststelle der Polizei sehr wohl Gedanken darüber machen, in welchem Umfang die Medien über den Fall informiert werden sollen. Besteht der sachbearbeitende Staatsanwalt darauf, die Medienarbeit selbst oder über die Pressestelle der Staatsanwaltschaft abzuwickeln, sollte der Soko-Leiter im Verbund mit seinem Behördenleiter beratend die polizeilichen Überlegungen der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis geben.
Im Rahmen einer vertrauensvollen Zusammenarbeit, und im Einzelfall auch zur Befriedigung der Bedürfnisse der Medien, ist der sachleitende Staatsanwalt gut beraten, wenn er seine Kompetenz für die Auskunftserteilung auf den(erfahrenen) Soko-Leiter delegiert, falls es der Ermittlungsführung nützlich ist. Dieselbe Forderung muß auch an den Behördenleiter der Polizei gerichtet werden.
Die Öffentlichkeitsarbeit der Sonderkommission ist überwiegend Arbeit mit den Medien; sie gilt es schwerpunktmäßig zu bewältigen. Bei spektakulären Lagen hat die Öffentlichkeitsarbeit immer auch eine starke taktische Dimension.
Wegen ihrer Bedeutung für die Gesamtbehörde ist sie als"Chefsache", zunächst durch den Polizeiführer oder Behördenleiter bzw. dessen Stab, hier der Pressestelle, zu bewältigen. Die Pressestelle hat die Belange der Gesamtorganisation gegenüber den Medien auf Dauer, nicht etwa nur die Anliegen einer für besondere Einsatzanlässe gebildeten und befristeten Teilorganisation, zu vertreten.