Anhang
Il. Praxisbeispiel: Direktversicherung
Vereinbarung über die Umwandlung von Barlohn in Versicherungsschutz
In Abänderung des Arbeitsvertrages wird mit Wirkung ab Versicherungsbeginn(siehe unter 3.) vereinbart:
1. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf []° laufende Bezüge [] Einmalzahlungen (I] Tantiemen[ 1] Urlaubsgeld[ 1] Weihnachtsgeld wird teilweise und zwar in Höhe eines Betrages von
[ 1] monatlich[ 1] jährlich DM
in einen Anspruch auf Zahlung von Beiträgen zu einer Direktversicherung im Sinne von 1 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung(BetrAVG) umgewandelt.
[ 1](Falls gewünscht, bitte ankreuzen.) Zusätzlich werden die Bruttobezüge des Arbeitnehmers um die nach 40b EStG auf den Versicherungsbeitrag entfallende pauschale Lohn- bzw. Kirchensteuer gemindert.
. Für die Bemessung gehaltsabhängiger Leistungen, wie Gehaltserhöhungen, Weihnachtsgratifikationen, Jubiläumsgeld, Pensionsanspruch, Zuschläge usw., bleiben die Bezüge einschließlich der nach 40b EStG auf den Versicherungsbeitrag entfallenden pauschalen Lohnsteuer sowie Kirchensteuer maßgebend.
. Die Direktversicherung wird vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer gemäß den getroffenen Vereinbarungen abgeschlossen. Die Versicherungsbeiträge wird der Arbeitgeber in der vereinbarten Höhe solange und insoweit entrichten, als er zur Zahlung ungekürzter Bezüge aus dem Dienstverhältnis verpflichtet ist. Endet die Lohnfortzahlungspflicht, ohne daß das Dienstverhältnis beendet wird, so sind die Beiträge, die auf den entsprechenden Zeitraum entfallen, vom Arbeitnehmer zu zahlen.
. Der Anspruch auf die Versicherungsleistungen(Versicherungssumme und Überschußbeteiligung) wird der Arbeitgeber sowohl für den Todesfall als auch für den Erlebensfall unwiderruflich dem Arbeitnehmer zuwenden.
Im Hinblick auf die steuerlichen Vorschriften wird eine Abtretung oder Beleihung der Ansprüche aus dem unwiderruflichen Bezugsrecht durch den Versicherten ausgeschlossen.
. Nähere Einzelheiten über die Versicherungsleistungen und Beitragszahlungen enthält die Versicherungsbescheinigung, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach Abschluß der Direktversicherung unverzüglich zuleiten wird.
. Scheidet der Arbeitnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles aus, so überläßt der Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Ausscheidens dem Mitarbeiter die Versicherung zur Fortführung. Der Arbeitnehmer hat alsdann das Recht, die Versicherung mit eigenen Beiträgen fortzuführen oder in eine beitragsfreie Versicherung umwandeln zu lassen. Nach 2 Absatz 2 Satz 4 bis 6 des BetrAVG darf der ausscheidende Mitarbeiter weder die dann vorhandenen Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abtreten oder beleihen noch aufgrund einer Kündigung des Versicherungsvertrages den Rückkaufswert in Anspruch nehmen, wenn beim Ausscheiden die Unverfallbarkeitsfristen gemäß 1 Absatz 1 BetrAVG erfüllt sind.
. Sollten sich die bei Abschluß dieser Vereinbarung maßgebenden Verhältnisse nachhaltig ändern, so kann diese Vereinbarung von jedem der beiden Vertragspartner mit einer Frist von einem Monat zum folgenden Monatsersten gekündigt werden. Die Vertragspartner werden sich dann bemühen, diese Vereinbarung den veränderten Verhältnissen anzupassen. Zusätzliche finanzielle Belastungen dürfen dem Arbeitgeber daraus jedoch nicht erwachsen.
. Weitere zwischen den Vertragspartnern bestehende oder in Zukunft einzurichtende Versorgungsregelungen bleiben von dieser Vereinbarung unberührt.
Ort, Datum
Unterschrift des Arbeitnehmers Stempel und Unterschrift des Arbeitgebers
” Soweit laufende Bezüge im Rahmen der Beitragsbemessungsgrenzen der Sozialversicherung in Direktversicherungsbeiträge umgewandelt werden, gehören sie auch weiterhin zum sozialversicherungspflichtigen Entgelt.