Anhang
Im Todesfall vor Ablauf der vereinbarten Versicherungsdauer sind aus der Direktversicherung in der nachfolgenden Reihenfolge bezugsberechtigt:
a) der überlebende Ehegatte
b) die ehelichen und die ihnen gesetzlich gleichgestellten Kinder zu gleichen Teilen c) die Eltern zu gleichen Teilen
d) die Erben.
Das Bezugsrecht bezieht sich auch auf die bis zum Eintritt des Todesfalles angefallenen Gewinnanteile.
Sofern der Mitarbeiter eine andere abweichende Regelung des Bezugsrechtes wünscht, so hat er das Recht, dies gegenüber der Firma schriftlich zu erklären.
. Vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Scheidet ein versicherter Mitarbeiter vor Fälligkeit einer Versicherungsleistung aus den Diensten der Firma aus, so macht die Firma von der Möglichkeit des$ 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung Gebrauch. Danach sind die Ansprüche ausgeschiedener Mitarbeiter auf die Leistungen begrenzt, die sich aufgrund der Beitragszahlung bis zum Ausscheiden— einschließlich der angefallenen Gewinnanteile — aus dem Direktversicherungsvertrag ergeben.
Zum Zeitpunkt des Ausscheidens geht die Versicherungsnehmereigenschaft auf den ausgeschiedenen Mitarbeiter über; die Direktversicherung besteht dann beitragsfrei bis zum vorgesehenen Ablauf der Versicherungsdauer fort. Der ausgeschiedene Mitarbeiter hat jedoch das Recht, die ihm übertragene Direktversicherung nach dem dann geltenden Tarif für Einzelversicherungen fortzuführen und durch weitere Beitragszahlungen zu erhöhen.
. Beitragszahlung und Pauschalversteuerung
Die Beiträge werden in Jahresbeträgen von DM 3000,— während der Dauer des Arbeitsverhältnisses jeweils im November eines jeden Jahres aus der Gratifikation gemäß der nach Ziffer 1 dieses Direktversicherungsplans getroffenen Vereinbarungen aufgewendet, letztmals im November des Jahres, welches der Fälligkeit einer Versicherungsleistung vorausgeht.
Gleichzeitig wird von der Firma die pauschale Lohn- und Kirchensteuer gemäß der nach der Ziffer 1 dieses Direktversicherungsplans getroffenen Vereinbarung an die zuständige Finanzbehörde abgeführt.
6. Ausschluß der Übertragung von Rechten
Es wird unwiderruflich vereinbart, daß während der Dauer des Dienstverhältnisses eine Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft und eine Abtretung von Rechten aus dem Versicherungsvertrag auf den Mitarbeiter bis zu dem Zeitpunkt, in dem dieser das 59. Lebensjahr vollendet, ausgeschlossen ist.
. Gruppenversicherungsvertrag
Die festgelegten Leistungen werden im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrages versichert, den die Firma mit der Y-Z-Versicherung abgeschlossen hat.
Der gesamte Geschäftsverkehr, der diesen Gruppenversicherungsvertrag oder die in seinem Rahmen abgeschlossenen Versicherungen betrifft, wird ausschließlich zwischen der