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Ausbildung von Lehrerinnen und Lehrern für die Grundschule : Erfahrungen - Ergebnisse - Probleme / [Universität Potsdam. Hrsg.: Direktorium des Instituts für Grundschulpädagogik]. Tassilo Knauf ...
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Erweiterungsprüfungen

Auf der Grundlage der Lehramtsprüfungsordnung können nach bestandener Erster Staatsprüfung oder bei Vorliegen einer Lehrbefähigung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik Erweiterungsprüfungen in einem Fach der Lehramtsprüfungsordnung abgelegt werden.* Mit bestandener Erweiterungsprüfung (Staatsprüfung vor dem Landesprüfungsamt) wird eine zusätzliche Lehrbefähigung erworben. Eine unmittelbare Veränderung des Status des Lehrers tritt hierdurch nicht ein.

Studium sowie Zulassung und Durchführung der Erweiterungsprüfung richten sich grundsätzlich nach den Bedingungen der Ersten Staatsprüfung. Im Hinblick auf die in der Regel vorliegende Berufserfahrung des Kandidaten werden die quantitativen Anforderungen an das Studium grundsätzlich reduziert(Reduzierung um ca. 10 SWS).

Die Zuordnung zu einem Lehramt nach neuem Recht wird bestimmt durch die jeweilige Vorbildung und erfordert gegebenenfalls noch rechtliche Klarstellungen im Rahmen einer Ergänzungsprüfungsordnung. Erweiterungsprüfungen haben aber auch dazu führen können, noch vorhandene Defizite im Bereich der in der DDR erwor­benen Lehrbefähigungen(Horterzieher, Freundschaftspionierleiter, Diplomlehrer für ein Fach) in der Weise auszugleichen, daß ein Status erreicht wird, der mindestens einem Lehrer für untere Klassen bzw- einem Diplomlehrer für zwei Fächer vergleichbar ist.

Ergänzungsprüfung

Neben der Verbesserung der fachlichen Qualifikation ist es für den Großteil der Lehrer von herausragender Bedeutung, auf welche Weise und auf welchem Wege die Befähigung für ein Lehramt nach neuem Recht erworben werden kann.$ 71 Abs. 3 des 1. SRG sieht diese Möglichkeit vor. Der Wechsel bzw. Aufstieg in ein anderes Lehramt ist ein auch in den alten Bundesländern bekanntes Verfahren(z.B. Aufstieg ın die Studienratslaufbahn), ist jedoch in den neuen Bundesländern von besonderem Interesse, solange noch keine anderen Wege aufgezeigt sind, zum Beispiel durch Bewährung im Dienst.

Der notwendige Erlaß einer Ergänzungsprüfungsordnung sowie auch die Änderung des Landesbesoldungsgesetzes stehen in Brandenburg noch aus. Es wird sich zeigen, ob die traditionellen Wege einer Ergänzungsprüfung(Erwerb einer vollen Lehrbefähigung in einem weiteren Fach bzw.- bei einem Diplomlehrer mit 2 Fächern- vertiefende Studien in einem Fach in einem Umfang von 20 SWS mit anschließender Staatsprüfung) ausreichen oder ob noch weitere Studien hinzutreten.

> Zum Sonderprogramm Weiterbildung siehe auch Muszynski in SchulVerwaltung MO Nr. 12/94, S. 334 ff.

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