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Ausbildung von Lehrerinnen und Lehrern für die Grundschule : Erfahrungen - Ergebnisse - Probleme / [Universität Potsdam. Hrsg.: Direktorium des Instituts für Grundschulpädagogik]. Tassilo Knauf ...
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Entstehung
Seite
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die Primarstufe,

die Sekundarstufe I,

das stufenübergreifende Lehramt für die Sekundarstufe I/Primarstufe

die Sekundarstufe II und

das stufenübergreifende Lehramt für die Sekundarstufe Il/Sekundarstufe I.

Das über die Zweite Staatsprüfung ausgestellte Zeugnis enthält die Noten der Fächer und die Gesamtnote. Außerdem werden die Fächer und das Thema der schriftlichen Hausarbeit angegeben.

Anerkennung von_in anderen Bundesländern erworbenen Lehramts- und Hochschulabschlüssen

1.

Eine Lehrerausbildung aus einem"Guß", wenn wenigstens in Ansätzen Realität, müßte im Grunde die Aufnahme anders ausgebildeter Lehramtsanwärter/Lehrer in den Vorbereitungsdienst/in die Schulen eines Landes nur unter engen Voraussetzungen ermöglichen. Dennoch gibt es Rahmenbedingungen, die diesen konsequenten Förderalismus ganz erheblich und notwendigerweise aufweichen: Es wird nicht nur für das eigene Land ausgebildet, die Mobilität der Bürger zwingt zu anderen Zielsetzungen. ° Bundesrechtliche Vorschriften(hier insbesondere$ 122 des Beamtenrechtsrahmengesetzes- BRRG-) weisen den Bundeslän­dern den Weg zu einem im Grundsatz generösen Verhalten mit "anders" Ausgebildeten.

° Die Kultusministerkonferenz hat mit ihrem Beschluß am 5.Oktober 1990- unabhängig davon, ob schon alle neuen Bundesländer beige­treten sind,- neue Maßstäbe gesetzt, die"kleinliches Verhalten (politisch) verbieten. Welche Bedeutung heute noch die sehr weit gehende Regelung in$ 18 des Hamburger Abkommens hat, wird hier offengelassen.

In der Regel werden die einzelnen Bundesländer über Rechtsvor­schriften verfügen, die unter Beachtung der vorgenannten Rahmen bedingungen die Anerkennungspraxis bestimmen.

Im Sinne dieser allgemeinen Vorgaben können nach$ 27 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (OVP) vom 17. Mai 1994(GVBl. Bbg. II, S. 342) außerhalb des Landes Brandenburg ‚abgelegte Lehramtsprüfungen(im Sinne einer Ersten bzw. Zweiten Staatsprüfung) anerkannt werden, wenn sie den Anforderungen des angestrebten Lehramtes entsprechen. Sie können mit Einschränkungen ausgesprochen und mit der Auflage verbunden werden, weitere Studienlei­stungen, Ausbildungsleistungen und Prüfungsleistungen zu erbringen. Das gilt

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