20
Schulze ab, während die andere Lälfte damals an die Familie Gericke überging und erst 1704 an die Stadt verkauft wurde. Die selbständige Gerichtsbarkeit der Städte hatte manche für die Allgemeinheit mißliche Folgen. Naturgemäß scheuten sie Strafprozesse, die mit großen Kosten verknüpft waren. Hier haben die landesherrlichen Gerichte schon in der ersten Hälfte des 15. Jahrhunderts eingegriffen. War es doch dahin gekommen, daß die westfälische Behme mit ihrem willkürlichen Verfahren in der Mark Boden gewann. Es beweist die steigende Rechtssicherheit, daß 1434 die Städte der Mittelmark, unter ihnen auch Potsdam, einen Bund zur Verdrängung der landfremden Gewalt schlossen. Aber auch im bürgerlichen Recht haben die Kurfürsten, zumal Mch^Wn^ZegL^M^tzwW^Rechts, Einfluß gewonnen; wir können mehrmals die Tätigkeit des Kammergerichts in Potsdamer Streitsachen wahrnehmen. Die Stadt war nicht in der Lage einen gelehrten Richter zu besolden, man blieb stets darauf angewiesen, sich in schwierigen Fällen beim Schöppenstuhl in Brandenburg Rat zu holen. Der kärglich besoldete Stadtschreiber hatte den Schriftwechsel zu besorgen.
Von großer Bedeutung war die Tätigkeit des Rats für Handel und Gewerbe. Die Satzungen der Gewerke bedurften seiner Genehmigung, ehe sie dem Kurfürsten zur Bestätigung vorgelegt wurden. Die erste erhaltene ist die für die Schuhmacher von 1468, bis 1600 kamen Satzungen hinzu für die Schneider, Leineweber, Bäcker, Schmiede, Kürschner und Zimmerleute. Ein eigenes Versammlungshaus hat wohl keine Innung besessen. Der allgemeine Inhalt der Briefe entspricht dem in anderen Städten. Einen breiten Raum