Heft 
(1955) 5
Seite
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WALTER BREDTHAUER

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1817-1819

Als im 13. Jahrhundert ein Strom von Auswanderern aus dem überbevöl­kerten Altreich sich über die Elbe ergoß, gehörte es zu den Schutzmaßregeln des Markgrafen, neben der Anlage von Dörfern, Städten und Burgen, Ritter über das ganze Land zu verteilen. Dieser Ritter saß zunächst inmitten seiner Bauern und ließ die in Gemenglage mit der bäuerlichen Markgenos­senschaft liegenden 3040 ha mitbestellen. Bald aber weitet er seine Machtbefugnisse aus. Er übernimmt markgräfliche Rechte. Er eignet sich die Dorfgerichtsbarkeit an und unterwirft die Bauern dem Hörigkeits­und Abgabezwang. Der Besitzanteil innerhalb der Markgenossenschaft so­wie der Anteil der Viehherden wird vergrößert. In dem Maße aber, wie der junkerliche Einfluß auf die Markgenossenschaft wächst, schwindet der Einfluß der Bauern, bis sie schließlich in völliger Hörigkeit Zurückbleiben. Jeder Rechtsbeistand wird ihnen genommen. Alle Rechte liegen in der Hand des Grundherrn. Er bildet die staatstragende Schicht. Er beherrscht die Schlüsselstellung in Verwaltung, Wirtschaft und Heer. Aber auch inner­halb dieser Klasse gibt es Kämpfe um Macht und Vorrang. Der Uradel tituliert sichnobiles domini, edle Herren, und zieht damit schon 1300 einen merklichen Trennungsstrich zum Emporkömmling und zum späteren bürgerlichen Gutsbesitzer.

Kennzeichnend ist die unüberbrückbare Kluft, die ihn, den Grundherrn, von seinenundersaten trennt. In Mecklenburg und in der Mark hat sich dieses System zu seiner klassischen Form entwickelt. DerDorftölpel wurde in Dummheit erhalten, daß die Masse der Dorfbevölkerung noch um 1840 nicht in der Lage war, ihren eigenen Namen schreiben zu können und ihn mit drei Kreuzen kennzeichnete. Dieses wird aus einer Verordnung 1799 verständlich:Ein zu weit gedehnter Unterricht wird das Gefühl solcher Fähigkeiten in ihnen rege machen, durch deren Anweisung sie sich leicht ein günstigeres Schicksal, als das eines gemeinen Soldaten ist, würden

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