Heft 
(1955) 8
Seite
241
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School güng, warn in sien Klass luter bannig fixe Kärls. Un eener kunn bi dat Lärn mütt sien Köster nich eenig wärn, so dat de Köster no dann Knüppel griepen mütt, um siene Meinung hiermütt to unnnerstrieken. öwer de Bengel war bannig driest, kricht äm inn Kripps un sätt am mütt dat Fensterkrüz upn Rücken no buten. Da sitt de Köster nu un mütt dat Krüz in beiderlei Gestalt schläpen. He rafft sick öwer bald werrer up un rönnt non Paster. De Preester kümmt, un de schrew dannne bannige Hand­schrift. Dann Preester häd de Kopp dampt un dänn Jung dat Hinnerdeel qualmt. Jo, de Preester mök damols för düssen Köster ümmer de growen Arbeiten. Ick wüll bloß damütt sägn, ganz alleen licht dat an dänn Katechismus uck nich. Hüt sünd de Jungs uck nich schlechter un nich bäter.

Wie begann es mit der Schule?

Im Jahre 1573 wurde von Joachim II. eine Visitations- und Konsistorial- ordnung herausgegeben, worin es unter anderem auch heißt:An jeder Pfarrkirche soll ein Küster angestellt werden als Vorsänger bei den Gottesdiensten, zugleich soll er die Jugend, sonderlich im Winter, im Katechismus unterrichten und fleißig in den Gesängen üben. Das war eben das Primäre. Mit dem Lesen und Schreiben wurde es noch nicht so genau genommen. Ja, zuviel Weisheit war für den damaligen Untertan des Grundherrn nur schädlich. Ein Untertan, ob Landarbeiter oder Bauer, mit Wissen könnte für die Obrigkeit gefährlich werden. Deshalb war vor dem Lesen und Schreiben die Auslegung des Katechismus im Sinne der Obrigkeit von außerordentlicher Wichtigkeit. Schauen wir uns einmal' die Verordnung vom 23. Octobr. 1717 an. Da heißt es:

Unsern gnädigen Gruß zuvor; Würdiger / Andächtiger / Lieber / Getreuer; Wir vernehmen mißfällig / und wird verschiedentlich von denen Inspec­toren und Predigern bey Uns geklaget / daß die Eltern absonderlich auf dem Lande in Schickuhg Ihrer Kinder zur Schule sich sehr säumig er­zeigen / und dadurch die arme Jugend in großer Unwissenheit / so wol was das Lesen / Schreiben und Rechnen betrifft / als auch in denen zu ihrem Heyl und Seeligkeit dienenden höchst nöhtigen Stücken / auf­wachsen lassen / weßhalb Wir / umb diesen höchstverderblichen Übel auf einmahl abzuhelfen / in Gnaden resolviret / dieses Unser general Edict ergehen zu lassen / und darin allergnädigst und ernstlich zu verordnen / daß hinkünfftig an denen Orten wo Schulen seyn / die Eltern bey nachdrück­licher Straffe / gehalten seyn sollen / ihre Kinder (gegen zwey Dreyer wöchentliches Schul-Geld von einem jeden Kinde) im Winter täglich / und im Sommer / wann die Eltern die Kinder bey ihrer Wirthschafft benöthiget seyn / zum wenigsten ein oder zweymahl die Woche / damit sie das­jenige / was im Winter erlernet worden / nicht gäntzlich vergessen