mögen / in die Schule zu schicken / fals aber die Eltern das Vermögen nicht hätten; So wollen Wir / daß solche zwey Dreyer aus jeden Orts Allmosen bezahlet werden sollen. Dann wollen und befehlen Wir auch allergnädigst und ernstlich / daß hinführo die Prediger / insonderheit auf dem Lande alle Sonntage Nachmittage die Catechisation mit ihren Gemeinden ohnfehlbar halten sollen; Wie Wir dann Unseren Fiscalischen Bedienten zugleich aufgegeben haben / ein wachsames Auge zu haben ! und die Contravenienten zur Bestraffung gehörig anzuzeigen. Womach Ihr Euch also gehorsamst zu achten / diesen Unsern allergnädigsten Willen und Befehl Eures Orts behörig zu publiciren / und die Versehung zu thun habt / daß solches von denen unter Eurer Inspection stehenden Predigern gleichfalls fodersamst geschehe / auch in einem jeden Dorff ein Exemplar hievon affigiret / und das Abgelesene in der Kirche oder in der Pfarre verwahrlich beybehalten werde. Seynd Euch mit Gnaden gewogen. Berlin / den 23. Octobr. 1717.
Und wer wurde nun Schulmeister? Ich möchte an dieser Stelle nicht das „Patent, daß zu Küstern und Schulmeistern auf dem platten Lande / außer Schneidern / Leinwebern / Schmieden / Redemachern und Zimmerleuten / sonst keine andere Handwerckern angenommen werden sollen. Sub dato Berlin / den 10. Novembr 1722“ vergessen. Es heißt da weiter: Demnach Seine Königl. Majestät in Preußen / u. Unser allergriädigster Herr / benachrichtiget werden / wie daß diejenigen Handwercker, welche auf dem platten Lande nach den deshalb unterm 4. Junii 1718 publicirten principiis regulativis nicht geduldet / sondern in die Städte zu ziehen angehalten werden sollen / anjetzo die meisten Küster- und Schulmeister- Dienste zu erhalten suchen / um also Gelegenheit zu haben / ihr Hand- werck auffm Lande mit und bey solchem ihrem Officio den ergangenen Verordnungen zuwider treiben zu können: So befehlen allerhöchst gedachte Steine Königliche Majestät allen und jeden Kirchen-Patronen / wie auch den Beamten / welche in Dero höchsten Nahmen an den Orten / wo Seine Königliche Majestät das J. Patronatus haben / die Küster und Schulmeister zu bestellen pflegen / hiedurch allergnädigst / zu den auf dem platten Lande vacant werdenden Küster- und Schulmeister-Diensten hinführo keine andere Handwercker als nur diejenigen / so auch nach ob- angezogenen Principiis regulativis auf dem platten Lande geduldet werden können; als das sind Schneider / Leinweber / Schmiede / Redemacher und Zimmerleute / zu bestellen und anzunehmen. Uhrkundlich haben Seine Königliche Majestät dieses offene Patent unter Dero eigenhändigen Unterschrift und aufgedrucktem Königlichen Insiegel allergnädigst vollzogen, und überall gewöhnlicher massen publiciren zu lassen befohlen. Gegeben Berlin = den 10. Novembr. 1722.
Fr. Wilhelm.“
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