Heft 
(1955) 8
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mögen / in die Schule zu schicken / fals aber die Eltern das Vermögen nicht hätten; So wollen Wir / daß solche zwey Dreyer aus jeden Orts Allmosen bezahlet werden sollen. Dann wollen und befehlen Wir auch allergnädigst und ernstlich / daß hinführo die Prediger / insonderheit auf dem Lande alle Sonntage Nachmittage die Catechisation mit ihren Ge­meinden ohnfehlbar halten sollen; Wie Wir dann Unseren Fiscalischen Bedienten zugleich aufgegeben haben / ein wachsames Auge zu haben ! und die Contravenienten zur Bestraffung gehörig anzuzeigen. Womach Ihr Euch also gehorsamst zu achten / diesen Unsern allergnädigsten Willen und Befehl Eures Orts behörig zu publiciren / und die Versehung zu thun habt / daß solches von denen unter Eurer Inspection stehenden Predigern gleichfalls fodersamst geschehe / auch in einem jeden Dorff ein Exemplar hievon affigiret / und das Abgelesene in der Kirche oder in der Pfarre verwahrlich beybehalten werde. Seynd Euch mit Gnaden gewogen. Berlin / den 23. Octobr. 1717.

Und wer wurde nun Schulmeister? Ich möchte an dieser Stelle nicht das Patent, daß zu Küstern und Schulmeistern auf dem platten Lande / außer Schneidern / Leinwebern / Schmieden / Redemachern und Zimmer­leuten / sonst keine andere Handwerckern angenommen werden sollen. Sub dato Berlin / den 10. Novembr 1722 vergessen. Es heißt da weiter: Demnach Seine Königl. Majestät in Preußen / u. Unser allergriädigster Herr / benachrichtiget werden / wie daß diejenigen Handwercker, welche auf dem platten Lande nach den deshalb unterm 4. Junii 1718 publicirten principiis regulativis nicht geduldet / sondern in die Städte zu ziehen angehalten werden sollen / anjetzo die meisten Küster- und Schulmeister- Dienste zu erhalten suchen / um also Gelegenheit zu haben / ihr Hand- werck auffm Lande mit und bey solchem ihrem Officio den ergangenen Verordnungen zuwider treiben zu können: So befehlen allerhöchst gedachte Steine Königliche Majestät allen und jeden Kirchen-Patronen / wie auch den Beamten / welche in Dero höchsten Nahmen an den Orten / wo Seine Königliche Majestät das J. Patronatus haben / die Küster und Schul­meister zu bestellen pflegen / hiedurch allergnädigst / zu den auf dem platten Lande vacant werdenden Küster- und Schulmeister-Diensten hin­führo keine andere Handwercker als nur diejenigen / so auch nach ob- angezogenen Principiis regulativis auf dem platten Lande geduldet werden können; als das sind Schneider / Leinweber / Schmiede / Redemacher und Zimmerleute / zu bestellen und anzunehmen. Uhrkundlich haben Seine Königliche Majestät dieses offene Patent unter Dero eigenhändigen Unterschrift und aufgedrucktem Königlichen Insiegel allergnädigst voll­zogen, und überall gewöhnlicher massen publiciren zu lassen befohlen. Gegeben Berlin = den 10. Novembr. 1722.

Fr. Wilhelm.

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