Heft 
(1955) 8
Seite
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WALTER BREDTHAUER

<äiiß den <ßriinö ungern gen unterer Dörfer in der i^rignits

Das ist nun schon 821 Jahre her, daß im Jahre 1134 der Graf zu Ballemstädt am Harz, Albrecht der Bär, als Markgraf die Nordmark übernahm. Über ihn berichtet der Chronist Helmold:Er vermochte durch Gottes Gnade seinen Anteil und sein Besitztum weithin auszudehnen, denn er unter­jochte das Land der Brisanen, der Stoderanen und vieler Stämme, welche an der Elbe und Havel wohnten und zügelte die Aufsässigen unter ihnen. Zuletzt, da die Slawen allmählich verschwanden, schickte er nach Utrecht und den Rheingegenden, ferner zu denen, die am Ozeane wohnen und von der Gewalt des Meeres zu leiden hatten, nämlich an die Holländer, Friesen und Flamen, und zog von dort ein großes Volk herbei und ließ sie in Burgen und Dörfern der Slawen wohnen. Durch die herbeigekommenen Fremdlinge wurden auch die Bistümer Brandenburg und Havelberg sehr reich, weil die Kirchen sich mehrten und die Zehnten zu einem ungeheuren Ertrage anwuchsen. Vor allem waren es niedersächsische und fränkische Siedler, die 11341280 darangingen, die Wälder zu roden, die Sümpfe zu entwässern und Dörfer zu gründen. Die Aussicht auf wirtschaftliche Vor­teile und Freiheiten hatte sie herbeigelockt. Die Hufe sollte erbliches Eigentum und bis zu 16 Jahren steuerfrei sein. Der Hufner war zunächst direkt dem Markgrafen untertan, ihm gegenüber zu Burg- und Wagen­dienst verpflichtet, zur Abgabe eines Wispels*) Roggen pro Hufe und des schmalen Zehnts (Kleinvieh) an die Kirche. Aber in dem Augenblick, wo der Markgraf seine Hoheitsrechte an Ritter veräußerte, und dieser dadurch zum Kopf der Markgenossenschaft wurde, änderte sich um 1300 auch das Besitzrecht des Hufners. In den darauf folgenden vier Jahrhunderten ver­liert er systematisch alle Anrechte an der Markgenossenschaft und ver­sinkt in völlige Hörigkeit.

Der Ritter als Militär- und Verwaltungsperson bestellte sich einenLo­kator, der einen günstigen Siedlungsplatz bestimmte, die Feldmarkgrenze markierte und die Fluraufteilung vornahm. Daß man nach altem Gewohn­heitsrecht auf die Einhaltung der Hütegrenzen besondere Obacht gab, bezeugt der Sachsenspiegel 1230:

Wer ein vie treibt uf eine andre marke an eine gemeine weide und he griphant, he gibt sechs phenige.

Der Siedler bekam 23 abgabepflichtige Hufen. Kirche und Pfarre erhielten 46, der Ritter 6 steuerfreie Hufen, die im Gemenge mit dem Bauern-

) Wispel - Hohlmaß von 1319 1

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