Heft 
(1894) 81
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Die Reform der preußischen Agrarverfassung und die Berliner Conferenz.

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in indirecter Weise geschehen, indem man eine Grenze für die hypothekarische Verschuldung zu ziehen und dadurch zu verhindern sucht, daß Personen mit geringem Kapitale werthvolle Güter kaufen und nur eine geringe Anzahlung auf den Kaufschilling machen.

Aus diesem Wege hofft man, den künstlich hohen Verkehrswerth der Grund­stücke allmälig auf den Ertragswerth herabzudrücken und dadurch einen der ungesunden Punkte, an denen die heutigen deutschen Agrarverhältnisse kranken, zu beseitigen. Zugleich hofft man, die Benutzung des Realcredits theilweise durch die des Personalcredits zu verdrängen. Das wird nämlich für einen Vor­theil gehalten, weil derjenige, der seine Ausgaben durch Benutzung des Real­credits deckt, die Bezahlung derselben gleichsam auf die Nachkommen abwälzt, während der den Personalcredit Benutzende zugleich selbst für die Abzahlung der creditirten Summe sorgen muß.

Die Verschuldungsgreuze denken sich die Radicalen unter den Conferenz- Mitgliedern mit einem Schlage und für allen Grundbesitz ein- und durch­geführt. Wie weit sie gehen soll, in Bruchtheilen des Ertragswerthes aus­gedrückt, ist Wohl angedeutet Z/o bis 2/3 des Ertragswerthes), aber nicht näher ausgesührt worden. Auch hals man sich über die Durchführung dieser radi­calen Maßregel mit dem Trost hinweg, daß, wer ein Ziel wolle, auch die Mittel wollen müsse, die zu dem Ziel führen.

Weniger weit ging Sering in seinem einleitenden Referate, das gleichsam das Programm sür die ganze Discussion aufstellen sollte. Sein Plan einer Begrenzung der Creditbenutzung schließt sich in der Idee zum Theil an Schäffle's Jncorporation des Hypothekarcredits, zum Theil an G. Ruhland's Forderung, daß dem Grundbesitzer mit dem Productivwerden seiner Arbeit ein entsprechen­der Mehrertrag des Bodeus zusallen solle. Aber in der Ausgestaltung dieser Gedanken ist er weniger radical und betont immer wieder den Grundsatz der Freiwilligkeit und der allmäligen Durchführung der von ihm vorgeschlagenen Ordnung.

Im Uebrigen entnimmt Sering das Hauptmotiv sür seinen Plan einem Gedanken, der sür die Freilassung eines Existenzminimums von der Exemtion in ländliche Immobilien allsgesprochen worden ist, und benutzt ihn, übrigens in durchaus nicht unanfechtbarer Weise, als Richtschnur für die Feststellung der hypothekarischen Verschuldungsgrenze sür ganz Preußen, mit Ausnahme jedoch der Länder des rheinischen Rechts H.

Danach soll die hypothekarische Verschuldung bis zum Betrage der Boden­rente, die ungefähr dem Pachtzinse gleichkommt, zugelassen werden: was darüber hinausliege, bilde angeblich den Arbeitsverdienst des Eigenthümers Pächters) und solle deshalb von der Exemtion wegen Real- und Personalschulden frei­bleiben. Demnach reihe sich diese Maßregel an die älteren Maßregeln wegen Aufhebung der Schuldhaft, Verbot der Beschlagnahme des Arbeitslohnes, Verbot der Exemtion in sür den Arbeiter nothwendige Geräthe u. s. w. an.

ff Für diese Länder acceptirt Sering den Vorschlag Buchenberger's, ein Existcnzminimum einzuführen, welches nur Haus, Hof und Garten zu umfassen hätte, aber streng von aller Exemtion zu eximiren wäre.

Deutsche Rundschau. XXI, 2.

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