Heft 
(1894) 81
Seite
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Tentsche Rundschau.

Auch solle der einzelne Grundbesitzer sich einer solchen Begrenzung der hypo­thekarischen Verschuldung freiwillig unterwerfen. Doch steht diese Freiwillig­keit mit dem Zwange nicht auf gespanntem Fuße, indem die Unterwerfung jedes Mal zu erfolgen habe, wenn der einzelne Gutsbesitzer sein Gut zum Zweck der Entlastung von übermäßigen Schulden oder der Umwandlung von Capitalschulden in Rentenschulden oder überhaupt der Erzielung besserer Kredit­bedingungen einer Behörde oder Kreditanstalt (Generalcommission, Landschaft, Rentenbank) übergibt.

Als Ausnahme von der Regel der Einhaltung der Verschuldungsgrenze solle dem Grundbesitzer die Ausnahme von Meliorationscredit über diese Grenze hinaus gestattet werden. Als Ergänzung der Verschuldungsbeschränkung wären, nach einem weiter gehenden Anträge, die der letzteren unterworfenen Güter hinsichtlich ihrer Parcellirung, sowie der Aushebung ihrer Selbständig­keit der Genehmigung der creditgebenden Anstalt so lange zu unterwerfen, als eine öffentliche Schuld auf ihnen lastet.

Sering ist ganz consequent, wenn er neben dem Anerbenrecht, als ledig­lich subsidiärem Jntestaterbrecht, für den Grundbesitzer nur die Facultät be­gründet sehen will, sein Grundstück einer Begrenzung der hypothekarischen Verschuldung zu unterwerfen, diese Unterwerfung aber verlangt, wenn der Grundbesitzer von den Agrarbehörden oder Kreditinstituten irgend welche außer­gewöhnliche Leistungen (Grundentlastung, billigeren Credit u. s. w.) beansprucht. Und wie das Jntestatanerbenrecht nach Erlaß eines entsprechenden Gesetzes, in Folge der vis inertme der Grundbesitzer in den meisten Fällen zur Anwendung kommen werde, so die Verschuldungsgrenze in Folge der Noth, in der sich einzelne Grundbesitzer befinden, oder der Vortheile, die sie sich erringen wollen. Was die Vortheile des billigeren Credits betrifft, so führt Sering die be­zeichnende Thatsache an, er habe auf seinen Reisen die altansässigen Bauern oft bitter darüber klagen hören, daß sie ihre Privatdarlehn mit 5 und 6 Procent verzinsen müssen, während die Ansiedler in den benachbarten Rentencolonien einen Staatscredit zu iMb Procent und U 2 Procent Amorti­sationszuschlag erhielten.

Der facultative Character der Unterwerfung unter die Verschuldungsgrenze, sowie der indirecte Zwang, der in den Reizmitteln liegt, welche zur Unter­werfung unter die Verfchuldungsgrenze führen sollen, fanden vielen Anklang, aber auch in dieser Form, um gleich mehr aber noch in der schrofferen der obligatorischen Schuldbegrenzung, Widerspruch.

Gegen diesen letzteren Vorschlag wurde geltend gemacht, daß er den bisher freiesten Stand einer Entmündigung unterwerfe, daß die Beschränkungen des Realcredits zur Erweiterung des Personalcredits, aber zugleich auch zur Ver­teuerung dieses Credits, wie der Bodenpreise führen müsse, Weil den Gläu­bigern der Grundbesitz als Executionsobject entzogen werde und die Zahl der Käufer in Folge der Notwendigkeit größerer Baaranzahlung sich vermindern werde, und endlich, daß die Ziehung einer wirtschaftlich richtigen Verschuldungs­grenze außerordentlich schwierig, wenn nicht unmöglich, gewiß aber immer einigermaßen willkürlich sei.