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Tentsche Rundschau.
Auch solle der einzelne Grundbesitzer sich einer solchen Begrenzung der hypothekarischen Verschuldung freiwillig unterwerfen. Doch steht diese Freiwilligkeit mit dem Zwange nicht auf gespanntem Fuße, indem die Unterwerfung jedes Mal zu erfolgen habe, wenn der einzelne Gutsbesitzer sein Gut zum Zweck der Entlastung von übermäßigen Schulden oder der Umwandlung von Capitalschulden in Rentenschulden oder überhaupt der Erzielung besserer Kreditbedingungen einer Behörde oder Kreditanstalt (Generalcommission, Landschaft, Rentenbank) übergibt.
Als Ausnahme von der Regel der Einhaltung der Verschuldungsgrenze solle dem Grundbesitzer die Ausnahme von Meliorationscredit über diese Grenze hinaus gestattet werden. Als Ergänzung der Verschuldungsbeschränkung wären, nach einem weiter gehenden Anträge, die der letzteren unterworfenen Güter hinsichtlich ihrer Parcellirung, sowie der Aushebung ihrer Selbständigkeit der Genehmigung der creditgebenden Anstalt so lange zu unterwerfen, als eine öffentliche Schuld auf ihnen lastet.
Sering ist ganz consequent, wenn er neben dem Anerbenrecht, als lediglich subsidiärem Jntestaterbrecht, für den Grundbesitzer nur die Facultät begründet sehen will, sein Grundstück einer Begrenzung der hypothekarischen Verschuldung zu unterwerfen, diese Unterwerfung aber verlangt, wenn der Grundbesitzer von den Agrarbehörden oder Kreditinstituten irgend welche außergewöhnliche Leistungen (Grundentlastung, billigeren Credit u. s. w.) beansprucht. Und wie das Jntestatanerbenrecht nach Erlaß eines entsprechenden Gesetzes, in Folge der vis inertme der Grundbesitzer in den meisten Fällen zur Anwendung kommen werde, so die Verschuldungsgrenze in Folge der Noth, in der sich einzelne Grundbesitzer befinden, oder der Vortheile, die sie sich erringen wollen. Was die Vortheile des billigeren Credits betrifft, so führt Sering die bezeichnende Thatsache an, er habe auf seinen Reisen die altansässigen Bauern oft bitter darüber klagen hören, daß sie ihre Privatdarlehn mit 5 und 6 Procent verzinsen müssen, während die Ansiedler in den benachbarten Rentencolonien einen Staatscredit zu iMb Procent und U 2 Procent Amortisationszuschlag erhielten.
Der facultative Character der Unterwerfung unter die Verschuldungsgrenze, sowie der indirecte Zwang, der in den Reizmitteln liegt, welche zur Unterwerfung unter die Verfchuldungsgrenze führen sollen, fanden vielen Anklang, aber auch in dieser Form, um gleich mehr aber noch in der schrofferen der obligatorischen Schuldbegrenzung, Widerspruch.
Gegen diesen letzteren Vorschlag wurde geltend gemacht, daß er den bisher freiesten Stand einer Entmündigung unterwerfe, daß die Beschränkungen des Realcredits zur Erweiterung des Personalcredits, aber zugleich auch zur Verteuerung dieses Credits, wie der Bodenpreise führen müsse, Weil den Gläubigern der Grundbesitz als Executionsobject entzogen werde und die Zahl der Käufer in Folge der Notwendigkeit größerer Baaranzahlung sich vermindern werde, und endlich, daß die Ziehung einer wirtschaftlich richtigen Verschuldungsgrenze außerordentlich schwierig, wenn nicht unmöglich, gewiß aber immer einigermaßen willkürlich sei.