Die Reform der preußischen Agrarverfassung und die Berliner Konferenz.
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Auf all' diese Gründe wurde freilich zugleich replicirt. Aus den Repliken verdienen folgende besonders hervorgehoben zu werden.
Daß jede solche Verschuldungsbegrenzung etwas Willkürliches enthalten Werde, fei nicht zu bestreiten; aber gehe es nicht mit zahlreichen Acten der Gesetzgebung und Verwaltung ähnlich? Muß man sich nicht schon überhaupt damit begnügen, ungefähr das Richtige getroffen zu haben, und liegen denn nicht in der Feststellung der wir ront durch die irischen Landcommissionen, der Begründung einer richtigen Beleihungsgrenze für die Rentengüter durch die Generalcommissionen u. s. w. Versuche der Lösung ähnlich schwieriger Probleme, wie des in Rede stehenden, vor? Auch scheint es mir weniger schwierig zu sein, die erstmalige Feststellung der Verschuldungsgrenze vorzunehmen, als vielmehr die von Zeit zu Zeit nothwendig werdende Revision in Folge der mittlerweile vor sich gegangenen Veränderungen des Ertragswerthes durchzuführen. Die Verteuerung des Personal- und Realcredits durch die Beschränkung der hypothekarischen Verschuldung wurde bestritten, indem man die Erfahrung der englischen Pächter mit ihrem billigen Personalcredit ins Feld führte. Auch würde sich ein Theil der gegen den Personalcredit erhobenen Bedenken durch eine zweckentsprechende Organisation desselben beseitigen lassen. Wenn endlich gegen die in der Einführung einer Verschuldungsgrenze angeblich liegende Entmündigung des bisher freiesten Standes geltend gemacht wurde, daß die gegebene rechtliche Freiheit das Vorhandensein der größten sactischen Unfreiheit, wie sie durch die materielle Noth bedingt ist, nicht ausschließe, so pflegt mit diesem Argument auch die Socialdemokratie dem gegen ihre Ideale erhobenen Einwand, daß er die individuelle, rechtliche Freiheit vernichte, zu begegnen. Nun braucht ein Argument, welches von der Socialdemokratie benutzt wird, deshalb nicht schon unrichtig zu sein; aber man wird sich doch bei Betretung eines Weges, der zu einem nicht gewünschten Ziele führt, vorsehen müssen. Das Hauptargument gegen eine obligatorische und gleichzeitige Einführung einer Verschuldungsgrenze hat aber Wohl Sering vorgebracht, wenn er geltend macht, daß dieser Maßregel eine zwangsweise corporative Organisation der gesammten ländlichen Grundeigentümer vorausgegangen sein muß, hauptsächlich aber wenn er von dieser Maßregel eine Krisis für den gesammten Grundbesitz und seinen Credit befürchtet, die an Tiefe und Heftigkeit ihrer Wirkungen wahrscheinlich ohne Gleichen wäre. Und in der Thal ist die Situation des ländlichen Grundbesitzes, namentlich im Nordosten Deutschlands, eine ungesunde und jedenfalls gespannte, indem der Verkehrswerth desselben der Bodenrente nicht entspricht. Es bedarf daher vielleicht nur eines Anstoßes von außen, um das, was vorhanden, den Fernerstehenden bisher aber verborgen ist, durch eine beispiellose Entwertung des Grundbesitzes für Jedermann erkenn- und fühlbar an die Oberfläche zu treiben. Diese Katastrophe ist aber um so mehr zu vermeiden, als unter der gegenwärtigen Conjunctur, wie bereits oben hervorgehoben wurde, die Gefahr, daß Personen mit zu geringem Capital als Käufer werthvoller Güter anftreten, eine sehr geringe ist.
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