Die Reform der preußischen Agrarverfassung und die Berliner Conferenz.
213
Der Gedanke einer theilweisen Schnldentlastung, verbunden mit einer Begrenzung der hypothekarischen Verschuldung ist seit dem Schluß der sechziger Jahre von Rudolf Meyer, von Vogelfang, Ratzinger, Preser u. A. vertreten worden, ohne freilich bei den meisten Zeitgenossen etwas Anderes als ein theoretisches Interesse zu erwecken. Der erste Schritt, um ihm durch einen legislativen Versuch näher zu treten, stammt aus Oesterreich, wo bereits unter dem vorigen Ministerium zwei Entwürfe eines neuen Agrarrechts über landwirtschaftliche Genossenschaften und Rentengüter ausgearbeitet und mit spärlichen Motiven, aber reichlichen Beilagen versehen, im Reichsrathe eingebracht worden sind. Der Grundgedanke speciell der projectirten Rentengüter ist, den verschuldeten Grundbesitzern eine leichtere Liquidation ihrer hypothekarischen Schulden zu ermöglichen, wobei der Staat sich entschieden aus die Seite der Grundbesitzer stellt und sie im Wege theils der Zwangs-, theils der freiwilligen Vollstreckung von denjenigen Schulden zu befreien sucht, denen keine wirklichen Vermögensobjecte mehr entsprechen: nach Reduction der Schulden sollen die betreffenden Güter dann wieder an ihre Besitzer zurückgelangen und eine fernere Belastung derselben in der bisher unbegrenzten Weise in Zukunft ausgeschlossen werden.
Gehörten die meisten dieser aus die Schuldenentlastung gerichtet gewesenen Anregungen Oesterreich und Süddeutschland an, so hat der Norden Deutschlands zu derselben Zeit sich mit einem verwandten Gegenstände beschäftigt, nämlich damit, wie sich für den mit Schulden überlasteten Grundbesitzer, der in Execution verfällt, möglichst viel aus seinem Vermögen retten lasse. Hierher gehören die verschiedenen Pläne, die amerikanischen üonmstoaä nach Deutschland zu verpflanzen, die sich schließlich zu einem Gesetzentwurf über die Begründung von fideicommißähnlichen Einrichtungen auch für den mittleren und kleineren Grnndbesitzerstand ausgewachsen haben; hierher der Plan, den Kreis der nach der Reichs - Civilproceßordnung von der Execution eximirten Gegenstände für die Lebenszeit des Schuldners, oder auch über diese hinaus, derart zu erweitern, daß er auch einen Theil des Grundbesitzes umfasse u. A. m.
Diesem Jdeenkreise gehört auch Schäffle's Jncorporation des Hypothekar- credits an (1882), dessen Inhalt neuerdings schärfer und klarer durchdacht in des Genannten „Zeit- und Kernfragen" (1894) zu erneuter Veröffentlichung gelangt ist.
Endlich hat der Plan der Begründung einer Maximalgrenze für die Verschuldung des ländlichen Grundbesitzes auch im Norden Deutschlands neuerdings gleichsam naturnothwendig zur Beschäftigung mit dem Problem einer Beseitigung der Ueberschuldung des Grundbesitzes geführt.
VI.
Auch aus der Berliner Agrarconferenz wurde eine Reihe solcher Möglichkeiten erwähnt und besprochen.
Sering hat der Eventualität gedacht, daß öffentlichen Corporationen, etwa den neu zu begründenden Landwirthschaftskammern, das Recht ertheilt werde, bei den zur Subhastation gelangenden ländlichen Grundbesitzungen bis zur