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Menenius der Jüngere.
Ileichthum der Väter, bei noch jungen Jahren so unabhängig und, Dank dem Ansehen, das Handel und Industrie in England genießen, auch des Vertrauens ihrer Mitbürger so vollkommen würdig erscheinen, um einen Parlamentssitz zum Ziel ihrer Wünsche zu machen? Wo ist die großartige und zahlreiche Aristokratie, deren Glieder ihre feine, in jedem Sinne sorgfältige Erziehung unter den Eindrücken weiter Reisen und selbstständiger Erfahrungen langsam ausreifen lassen, um dann alle Kräfte ohne Anspruch auf Entgelt dem Dienste des Vaterlandes im heimathlichen Bezirk, später in der heimathlichen Grafschaft, zuletzt im Parlamente zu weihen? Dies Alles fehlt uns; die wichtigsten Factoren des englischen Staatslebens gehen uns ab. Und doch würde der englische Parlamentarismus d. h. die Führung des Staatsrnders nach der geheimnisvollen Strömung der öffentlichen Meinung, ganz abgesehen von der Singularität der geographischen Lage Englands, ohne jene Factoren niemals in den: Maße, in dem es der Fall ist, zur Herrschaft gelangt fein. Das englische Parlament ist so alt, wie Englands Ruhm. Der deutsche Parlamentarismus, zumal der preußische, ist gepfropft auf das völlig ausgewachsene Gebilde eines absolutistischen Beamtenstaates. Von keiner Seite wird wohl die Berechtigung zu Repräsentativverfassungen für die Staaten des europäischen Continents heute mehr ernsthaft geleugnet werden. Sie ist vielmehr die größte und heiligste Errungenschaft der Völker des neunzehnten Jahrhunderts, und wird das bedeutsamste Kennzeichen dieser Epoche für alle Zeiten bleiben. Keineswegs handelt es sich auch bei der ferneren Entwickelung dieser Institution für die continentalen Staaten um einen Gegensatz zwischen parlamentarischer und königlicher Gewalt; diese ist in England nicht so gering, wie man auf dem Continent gern glauben möchte, und wird auf dem Continent, so lange nicht etwa sociale Umwälzungen die Verhältnisse der Culturstaaten völlig umgestalten, nie so gering werden können, als sie in England thatsächlich ist. Dafür sorgen die leicht überschreitbaren continentalen Grenzen, und die in Folge derselben gebotenen stehenden Heere. Wäre das britische Reich nicht vom Meere umflossen, so würde die königliche Macht in England niemals auf die Grenzen reducirt worden sein, die man auf dem Continent von mancher Seite für sie anstrebt.
Jener Gegensatz besteht vielmehr zwischen parlamentarischer und Beamtenherrschast. Und wie zwischen diesen beiden Gewalten die Grenzsteine zu setzen und allmählich zu verrücken feien, das läßt sich nicht durch künstliche Mittel regulären, läßt sich am allerwenigsten durch ein Staatsgrundgesetz vereinbaren. Das hängt ab von den Elementen, aus denen sich die Bevölkerung zusammsetzt, hängt vornehmlich ab von der Bereitwilligkeit der Unabhängigen, sich der mühseligen Mitwirkung an der Staatsverwaltung ohne Entgelt ernsthaft und dauernd zu unterziehen.
Gestehen wir uns nur, daß es mit unserer Bereitwilligkeit zur Erfüllung jener mühevollen Pflichten vorerst noch übel bestellt ist. In welchen Schichten