Issue 
(1891) 66
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Deutsche Rundschau.

seinerLMrs an roi äs vansnmre sur ln Uderts äs ln nrssss" anläßlich des oben S. 449 Anm. 1 erwähnten Gesetzes:

tzusl^usiols, 69.118 ?91'I8, UN 601119118 9 In plll'986

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Nom 9V011 äs 1'sspiit, 9»02 9 tu polico."

Um dem Drucke der sranzösischen Censur zu entgehen, sah Voltaire sich veranlaßt, seine Schriften im Haag erscheinen zu lassen.

So war es denn begreiflich, daß es zu den ersten Sorgen der Revolutions­gesetzgebung gehörte, die Censur als eine widerrechtliche Maßregel zu beseitigen, und im Gefolge des Princips der Volkssouveränität die Rede-, Schreib- und Preßfreiheit als ein jedem Menschen und Staatsbürger von Natur aus zu stehendes angeborenes Recht zu erklären. DieErklärung der Menschenrechte" vom August 1789, welche in Art. 3 die Souveränität des Volkes proclamirt hatte, stellte in Art. 11 den Satz aus, der für die Entwicklung der ganzen Folgezeit maßgebend geworden ist:

Na, librs soiuiuuuioutiou äs8 psiissss st äs8 opiiiions 68t un äs8 äioits 168 plus xrsoisux äs NI 101111110 ; tout eitovsu psut äouo pailoi, sorirs, impiinioi lidrs- msut, sank 9 rspouärs äs l'adus äs ostts lidsrts äans Iss eas ästsriuiuss pur loi."

Die französische Bewegung entzündete bald auch die Geister in Deutschland, und das hatte nun, wie bereits angedeutet, eine doppelte Wirkung. Einerseits erweckte es bei den Regierungen die Angst vor einer Ausdehnung der Revolution aus Deutschland, welcher Gefahr man vor Allem durch eine straffere Anziehung der Censur an Stelle der bisherigen Toleranz entgegenzuwirken suchte. Beim deutschen Reichstage geschahen Schritte wegen Einführung gemeinsamer Maß­regeln zur Beschränkung der eingerissenengrenzenlosen Preßfrechheit". Blieben diese auch bei den damaligen Reichsverhältnissen ohne Erfolg, so wurden doch in die Wahlcapitulation Kaiser Leopold's II. von 1790 schärfere Censurbestimmungen, als in den älteren Reichsgesetzen enthalten, ausgenommen. In seinen Erblanden modificirte dieser Kaiser das milde Josephinische Censuredict und schärfte den Censoren ein,nicht bloß das, was offenbar unsittlich oder gefährlich für Staat und Religion erscheint, sondern Alles, Was sie für bedenklich halten, nach den Regeln der Klugheit zu unterdrücken." In Preußen war schon 1788 unter dem bigotten Friedrich Wilhelm II. ein strenges Censuredict erlassen und den Censoren besondere Strenge gegen alle Schriften empfohlen worden,welche die Wahrheit der Religion angreifen oder Grundsätze und Maßregeln der Regierung antasten und durch Grübeleien zu unrichtiger Anwendung mißverstandener theoretischer Sätze verleiten".'

Andererseits aber entsteht eben jetzt in dem deutschen Publicum das Ver­langen nach Einführung der von der Revolution sanctionirten Preßfreiheit, und zwar um so lebhafter, je drückender die Censur sich nunmehr überall geltend macht. Man beginnt zu erwägen, daß die Schäden, welche durch die Censur möglicherweise verhütet werden, in keinem Verhältnisse stehen zu densicheren Nachtheilen, die sie mit sich führt; zu den Verlusten an geistigem Kapital, zu der Erschwerung jeglichen Fortschrittes, zu den, beim Mangel einer unabhängigen