Issue 
(1891) 66
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Deutsche Rundschau.

schreiten unmöglich zu machen, weil die Person des zu bestrasenden Thäters nicht sestzustellen war.

Dieser Eventualität gegenüber hatte sich schon die frühere französische Gesetz­gebung zu verschiedenen Maßregeln veranlaßt gesehen, durch welche bei Preß- delicten, besonders der periodischen Presse, die Ermittelung und Bestrafung der Schuldigen sichergestellt werden sollte.

Auch bei Peru Gesetz vom 18 . Juli 1828 glaubte man bezüglich der perio­dischen Presse auf die Censur nur dann verzichten zu können, wenn zugleich ander­weite Garantien zur Verhütung von Preßdelicten einerseits, wie zur Sicherung ihrer Bestrafung andererseits aufgestellt würden. Zu diesem Behufs wurde u. A. die Befugniß zur Begründung und Herausgabe von Zei­tungen aus großjährige, im Besitz der bürgerlichen Rechte befindliche Inländer beschränkt; es wurde die Verpflichtung statuirt zu vorheriger Anzeige der Zeitung und des bei ihr Letheiligten Personals, sowie zur Deponirung eines Exemplars jeder Nummer bei der Staatsbehörde; ferner die Verpflichtung zur Bestellung einer Kaution, Welche für alle in der Zeitung verübten Vergehen zu haften hatte. Insbesondere aber gehörten zu diesen Garantien die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit der Geschästsleiter, der Zorants respon­sables.

Nach dem Gesetz vom 18 . Juli 1828 müssen nämlich für jede Zeitung politischen oder ökonomischen Inhalts aus den Eigentümern oder Actionären ein oder mehrere Geschäftsleiter, Zerants, bestellt und der Staatsbehörde be­nannt werden. Diese haben zunächst nur die geschäftliche, gewerbliche Seite des Unternehmens zu vertreten; mit der Redaction der Zeitung, d. h. mit der Bestimmung und Anordnung ihres Inhalts, also mit der geistigen Seite haben sie an sich nichts zu thun; dazu können Seitens der Unternehmer auch beliebige andere Personen berufen werden.

Nun bestimmt aber das Gesetz weiter, daß diese Geranten, diese an der Sache pecuniär interessirten Geschäftsleiter, in Person auch zur Ueberwachung des Inhalts in der Richtung verpflichtet seien, daß in der Zeitung keinerlei strafbare Aeußerungen Ausnahme fänden. Zu diesem Zwecke muß für jede ein­zelne Nummer der Zeitung je ein Gerant ausdrücklich die Verantwortlichkeit übernehmen, indem er dieselbe alsVerantwortlicher Gerant", alsZorant ro- sponsadlo" unterzeichnet. An diese Unterzeichnung knüpft dann das Gesetz die rechtliche Folge, daß, wenn nun in der betreffenden Nummer trotzdem etwas Strafbares enthalten ist, stets der verantwortliche Gerant die Strafe hierfür aus sich zu nehmen, dem Staate für das so verübte Delict strafrechtlich zu hasten hat, und zwar zu haften in gleichem Maße, mit derselben Strafe wie der wirk­liche Thäter, von dem die strafbare Aeußerung herrührt und der ihre Ver­öffentlichung bewirkt hat; ganz gleichgültig, ob er selbst dieser Thäter ist oder nicht, ja ob er von dem strafbaren Inhalt und seiner Veröffentlichung auch nur Etwas gewußt hat oder hat wissen können. Denn der Gerant soll in solchem Falle nicht deshalb bestraft werden, weil er selbst das betreffende Delict verübt hätte oder mitschuldig daran wäre, sondern deshalb, weil er, entgegen seiner Ueberwachungspflicht und seiner Verantwortlichkeitserklärung, die strafbare