Heft 
(1879) 26
Seite
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lieber den gegenwärtigen Stand der j)estfrage. 223

wird. Alle Gewerbe, die mit übelriechenden Stoffen zu thun hatten, mußten außerhalb der Stadt betrieben werden.

Große Sorgfalt wurde der Jnstallirung eines ausgiebigen Sanitäts- Dienstes für den Fall des Ausbruchs einer Pestepidemie gewidmet; das betreffende Capitel betitelt sich:Von Annahm- und Bestellung allerhand

Personen auf eine Vorsorge zur Aussicht- Wart- und Beerdigung derer/ so von der Pest insiciret werden oder daran gar versterben möchten."

In jeder Stadt wurden Gesundheits - Directoren bestellt (der Gerichtshalter, Psarrer, Schultheiß) die in stetem Coutacte mit den Aerzten bleiben mußten und die ganze Handhabung der Sanitätspolizei zu über­wachen hatten. Für jede Gasse wurden sodann zwei Gassenmeister bestimmt, die die insicirten Häuser und Personen zu beaussichtigen und über ihre Beobachtungen Bericht zu erstatten hatten.Weiters sollen gewisse IÜ8tor68, blocktet Ollirurgä und l?s8til6utiarü angenommen/ und ihnen vorjetzo ein gewisses Wartgeld/ bey einreißender Contagion aber eine ordentliche Besoldung gegeben werden/ dargegen sie bey ereignender Gefahr so wol in Flecken und Dörfern auf dem Lande/ als in den Städten, wo sie von der Obrigkeit hinbeordert werden/ sich zur Seelen- und Leibes-Cur der Insicirten brauchen lassen."

Auch an Arme wurden Wartegelder vertheilt, wogegen sie sich verpflichten mußten, gegen Besoldung die Wartung von Kranken, Todtengräberdienste re. zu übernehmen. Schließlich wird die Instandsetzung von Siechenhäusern und die Reservirung von Wohnungen für Aerzte und Wartepersonal irüs Auge gesoßt.

Beim Erscheinen eines Pestfalls wurde das insicirte Haus vollständig versperrt, den Insassen Victualien, Arzeneien durch die Gassenmeister zugetragen, die Nachbarn wo möglich delogirt oder wenigstens Fenster und Thüren gegen das insicirte Haus zu sorgsältig geschlossen, alle Ritzen und Spalten fest zugestopft. Die auch gesund gebliebenen Inwohner eines insicirten Hauses durften sechs Wochen nicht mit andern Leuten in Verkehr treten, die Betten, Kleider rc. Verstorbener mußten verbrannt, die übrigen Sachen mit Lauge oder Essig gewaschen und ausgeräuchert werden.

Beim Ueberh andnehmen der Pest sollten alle Wohnungsänderungen verboten sein, die insicirten Häuser wurden durch weiße Kreuze ersichtlich gemacht. Ein jeder Verkehr aus der Stadt oder in dieselbe wurde aufgehoben, Jahr-Wochenmärkte verboten, Schul- und Kirchenbesuch eingestellt. An Hoch­zeiten durften, inclusive das Brautpaar, nicht mehr als 8 Personen theilnehmen, keine Schaustellungen der Leichen, keine Leichen-Processionen solltengestattet sein. Die Todten mußten so rasch als möglich, innerhalb 810 Stunden, beerdigt werden: vor dem eventuellen lebendig Begrabenwerden, sollte die obligate Todtenschau schützen, wie aus folgender Stelle erhellt:Jedoch ist allezeit

durch den Nsctieuur oder OlürurAum. LsstilsMarium wol zuzuseheu, daß nicht ein in Ohnmacht liegender/ sonst aber noch lebendiger Mensch vor tod

Nord und Süd. IX, 26. 16