Heft 
(1879) 26
Seite
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- Die staatliche und sociale Entwickelung Japans. - 2b s

Hauptbedingung der Fortexistenz dieses Standes aber, die materielle Lage, ist noch viel schlimmer gestellt worden. Gleich in den ersten Jahren des Bestehens der neuen Regierung waren die Jahrgehälter reducirt worden; die von geringerem Betrage in mäßigem Verhältniß, die größeren aber sehr bedeutend. Im Allgemeinen war, ausgenommen in den Taiknnländern und im Norden, so schonend Verfahren worden, daß die Samurais sich fügten. Daß die Jahr­gehälter aber auch nach dieser Reduction, wodurch ihr Total aus siebzehn Millionen war herabgesetzt worden, auf die Dauer nicht sortgezahlt werden konnten, war selbstverständlich, nur hätte man allmählich und mit besonderer Rücksichtsnahme auf die einzelnen Verhältnisse Vorgehen müssen. Vor Allem mußte gesorgt werden, daß den Alten bis an ihr Lebensende ein anständiges Auskommen gesichert blieb und ihrer Nachkommenschaft eins genügende Erziehung und Vorbereitung zu einem Lebeusberus. Statt dessen hat man vor Kurzem die Jahrgehälter uuter abermaliger Reduction nach einer allgemeinen Schablone capitalisirt und die Capitalien in zinstragenden Staatsschuldscheinen ausgezahlt. Diese letzere Maßregel ist die allerverderblichste; denn da die Samurais nicht gelernt haben, zu wirthschasten, so wird voraussichtlich ein großer Theil die Staatspapiere um jeden Preis losschlagen und den Erlös in kurzer Zeit aufzehren oder durch unvorsichtige Anlage verlieren.

Mit den Samurais der Taikune nnd der ihnen ergebenen nördlichen Fürsten ist die Regierung geradezu hart Verfahren; denn alle, die der Sache ihrer Herren treu geblieben waren und den kaiserlichen Truppen Widerstand entgegengesetzt hatten, wurden ihrer Einkünfte ganz beraubt, den anderen wurde ein geringer Theil belassen. Von ihnen befindet sich eine große Anzahl im äußersten Elend und viele thun, um sich am Leben zu erhalten, Kulidienste.

So wird ein großer Theil der Samurais nach und nach zu Grunde gehen oder verkommen, und doch sind sie gerade das culturfähige Element im Volke. Im Allgemeinen hat der Bauer und Städter, wie schon oben angeführt worden, seine sclavische Vergangenheit noch nicht verwinden können; trotzdem er jetzt politisch frei geworden ist, erkennt er in den Samurais noch immer seine Herren.

Das Labinet.

Wie ich oben bereits gezeigt habe, ist die unumschränkte gesetzgeberische Gewalt beim Cabinet, Daidjoknan, von den Ausländern allgemein, aber unpassend, Staatsrath genannt. Der Kaiser wohnt zwar dann und wann den Cabinetssitzungen bei, aber mehr pro koinm oder um mit den Regierungs­geschäften vertraut gemacht zu werden, als um an den Berathungen Theil zu nehmen. In Wirklichkeit regiert Sandjo an seiner Statt. Das Cabinet besitzt auch die höchste vollziehende Gewalt, wie schon daraus hervorgeht, daß alle Chefs der Ministerien Sitz und Stimme darin haben. Es giebt wohl kaum ein Land, wo die Centralisation so auf die Spitze getrieben ist, wie in