Rousseau’s Zurechnungsfähigkeit.
weit die Geisteskrankheit Rousseau’s seine moralische Zurechnungsfähigkeit beschränkt habe, wird kaum aufgeworfen. Diese ausserordentlich schwierige Frage aber darf nicht umgangen werden. Der Beginn der Paranoia liegt überhaupt vor der Abfassung der Bekenntnisse und ihre zweite Hälfte ist zu einer Zeit geschrieben, als Rousseau schon in beträchtlichem Grade krank war. Die alte Lehre von der Monomanie, nach der ein Stück des geistigen Menschen krank, alles übrige gesund sein kann, gilt nicht mehr. Man nimmt an, dass jede geistige Störung eine Krankheit der Person, des ganzen Menschen sei. Immerhin ist Rousseau’s Fall geeignet, die relative Berechtigung der alten Anschauung darzuthun. Rousseau war zwölf Jahre lang geisteskrank: Während dieser ganzen Zeit hat er auf verschiedenen Gebieten geistiger Thätigkeit Hervorragendes geleistet und stets blieb sein Wahn auf die falsche Beurtheilung der ihn betreffenden Verfolgung beschränkt. Man mag daher über Monomanie denken, wie man will, man wird in Fällen, wie der Rousseau’s ist, immer nur von einer Beschränkung der Verantwortlichkeit nach bestimmten Richtungen hin reden dürfen. Unter dieser Voraussetzung wird die Beurtheilung einzelner Handlungen oder Aeusserungen von Menschen mit irgend einer geistigen Störung sehr schwierig sein, weil bei dem oft verborgenen Zusammenhange der seelischen Vorgänge es nicht immer möglich ist, zu entscheiden, ob die fragliche Handlung oder Aeusserung in Beziehung zu der geistigen Störung stand. Je eher das Letztere möglich ist, um so geneigter wird man sein,