Teil eines Werkes 
Bd. 1 (1911) J. J. Rousseau
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Das Verhalten der Behörden.

lich, aber es liess sich aus seinen verbindlichen Worten nicht viel entnehmen, und Rousseau meinte daher, dass sein Gesuch nicht nur erfolglos gewesen sei, sondern Choiseuls Groll noch gesteigert habe. Er glaubte von nun an, auf das Schlimmste gefasst sein zu müssen. Thatsache ist nur, dass Rousseau, obwohl das über ihn verhängte Urtheil des Parlamentes noch zu Recht bestand, niemals von den französischen Behörden be­helligt worden ist, dass die Regirung ihn nicht nur an den verschiedenen Orten, die er nach einander be­wohnte, ungestört liess, sondern auch ihm wiederholt bereitwillig einen Pass ausstellte. Vielleicht war Choi­seuls Zorn verraucht. Wahrscheinlicher scheint mir, dass man in Paris von Rousseaus Geisteskrankheit Kenntniss hatte und deshalb nachsichtig war. In dem oben erwähnten Briefe bittet Hume, man möge Herrn von Malesherbes von Rousseaus Krankheit benach­richtigen, damit dieser eine Verfolgung des Unzurech­nungsfähigen verhindere, und erwähnt, dass er sich selbst in diesem Sinne bei dem französischen Gesandten verwandt habe. Ich möchte annehmen, dass sich der Prinz Conti für Rousseau verbürgt hatte und es über­nommen hatte, unliebsames Aufsehen durch eine wohl­wollende Ueberwachung Rousseaus zu verhüten. Diese Annahme erklärt die einigermaassen seltsame Be­schützerrolle des Prinzen. Rousseau darf ohne seine Zustimmung seinen Wohnort nicht verlassen, der Prinz besteht darauf, dass Rousseau unter falschem Namen lebt, und ertheilt wiederholt Anweisungen und Befehle, die einen Vertrag zwischen ihm und Rousseau voraus­

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