Organisation, Führung und Personal 289
In diesem Zusammenhang ist sowohl aus allgemeiner als auch aus einzelbetrieblicher Sicht zu prüfen,
— welche Mittel unter Beachtung der Kostenneutralität für ein Cafeteria-Budget zur Verfügung gestellt werden können(Angebotsseite) und
— welche Arten von Zusatzleistungen für den Arbeitnehmer so attraktiv sind, daß sich sein bisheriger Einkommensstatus bzw. der bisher empfundene Nutzen erhöht(Nachfrageseite)??
® Das Cafeteria-Budget(Angebotsseite)
Grundsätzlich müßten die Mittel für ein Cafeteria-Modell entweder aus den jährlichen Entgeltsteigerungen und/oder durch eine Neustrukturierung der bisher angebotenen Entgelte incl. der Zusatzleistungen beschafft werden.
Die Mittel aus den Entgelterhöhungen sind allerdings individuell verschieden. Sie hängen insbesondere vom Entgeltniveau(Tarifgruppe) und vom Prozentsatz der Entgelterhöhung ab.
Dies wird sich in den unteren Tarifgruppen dahin auswirken, daß die reguläre Entgeltsteigerung eher für konsumtive Zwecke verwendet werden muß und deshalb überwiegend, wie bisher auch schon, der Auszahlung der Entgelterhöhung in bar der Vorzug gegeben werden dürfte. Allerdings können schon dann andere Präferenzen vorliegen, wenn es sich um Doppelverdiener handelt. Auch die Anzahl zu versorgender Kinder kann hier— wahrscheinlich in umgekehrter Richtung— für die Wahlentscheidung wichtig sein.
Bei den höheren Einkommensgruppen, beispielsweise ab Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung, insbesondere jedoch bei den mittleren und höheren Führungskräften, werden jedoch Leistungen interessant, durch deren Inanspruchnahme die Steuerbelastung vermindert und insofern die Reallohnposition gehalten bzw. verbessert werden kann. Geht man z.B. von einem Jahresgehalt von 70000 DM aus, dann steht bei einer Entgelterhöhung von 3,5% mit ca. 2500 DM ein Betrag zur Verfügung, der durchaus Wahlmöglichkeiten erlaubt. Dieser Spielraum erhöht sich entsprechend mit steigenden Grundbezügen und dann, wenn auch zwischen den bereits vorhandenen Sozialleistungs-Komponenten Wahlmöglichkeiten bestehen.
Allerdings ist bei den meisten Unternehmungen festzustellen, daß ein beträchtlicher Teil der betrieblichen Sozialleistungen durch Gesetze und Vereinbarungen festgelegt ist. Folgt man der gebräuchlichen Unterscheidung zwischen gesetzlichen, tariflichen und betrieblich geregelten sowie den freiwilligen Sozialleistungen, so ist oft festzustellen, daß nur etwa 5 bis 10% zur letztgenannten Kategorie gehören.