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294 Organisation, Führung und Personal
Deutschland übertragen werden können. Obwohl Ansatzpunkte für eine Anwendung durchaus vorhanden sind, sind verschiedene Probleme zu beachten, die eine Einführung des Cafeteria-Systems erschweren, wenn nicht verhindern können:
— Viele Leistungen sind gesetzlich, tarifvertraglich oder durch Betriebsvereinbarungen festgelegt.
Hier ist, wie bereits ausgeführt, noch viel Überzeugungsarbeit zu leisten, um Betriebsräte und Gewerkschaften von den Vorteilen des Cafeteria-Ansatzes zu überzeugen. Auch wenn es(traditionelle) Zielsetzung der Arbeitnehmervertretungen ist, Leistungen für einen möglichst großen Kreis von Berechtigten möglichst einheitlich zu erkämpfen, gibt es im Rahmen eines Cafeteria-Ansatzes hinreichend viele Mitwirkungsmöglichkeiten und Mitbestimmungsrechte, so daß abnehmende Einflußmöglichkeiten zugunsten der unmittelbaren, individuellen Mitwirkung des einzelnen Arbeitnehmers grundsätzlich nicht zu befürchten sind.
— Der Verwaltungsaufwand, der mit der Durchführung von Cafeteria-Plänen verbunden ist, darf nicht außer acht gelassen werden.
H. Thierry geht von der Faustregel aus, daß pro 1000 Mitarbeiter ein Betreu
ungsaufwand von 0,5 Mannjahren erforderlich ist.® Eine weitere Voraussetzung
besteht darin, daß ein Personalinformationssystem vorliegt, das die Transparenz
über die individuelle Zuordnung der Entgeltkomponenten sowie ihre quantitati
ven und zeitlichen Konsequenzen herstellt.
Darüber hinaus ist zu beachten, daß bestimmte Cafeteria-Wahlrechte nur dann sinnvoll sind, wenn der Mitarbeiter für eine längere Zeit in seiner Unternehmung verbleibt. Beim Wechsel der Unternehmung müßte geklärt werden, inwieweit erworbene Ansprüche auszuzahlen sind, auf eine andere Unternehmung übertragen werden können oder schlichtweg verfallen.
Außerdem ist zu bedenken, daß bestimmte Sozialeinrichtungen wie z. B. Kantinen und Sportanlagen auch bei mangelnder Inanspruchnahme erhalten bleiben müssen. Ein Fixkostenabbau ist insofern kaum möglich.
— Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Restriktionen sind zu beachten.
Die Einführung eines Cafeteria-Modells bedarf einer genauen Prüfung insbesondere hinsichtlich der lohnsteuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, z.B. können beim Unterschreiten von Beitragsbemessungsgrenzen Versorgungsansprüche in der gesetzlichen oder betrieblichen Altersversorgung sinken. Hier bietet es sich an, zwischen dem tatsächlich auszuzahlenden und dem arbeitsvertraglichen(fiktiven) Entgelt bzw. Schattengehalt zu unterscheiden.