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Organisation, Führung und Personalmanagement : neue Perspektiven durch Flexibilisierung und Individualisierung / von Dieter Wagner
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294 Organisation, Führung und Personal

Deutschland übertragen werden können. Obwohl Ansatzpunkte für eine An­wendung durchaus vorhanden sind, sind verschiedene Probleme zu beachten, die eine Einführung des Cafeteria-Systems erschweren, wenn nicht verhindern können:

Viele Leistungen sind gesetzlich, tarifvertraglich oder durch Betriebsverein­barungen festgelegt.

Hier ist, wie bereits ausgeführt, noch viel Überzeugungsarbeit zu leisten, um Be­triebsräte und Gewerkschaften von den Vorteilen des Cafeteria-Ansatzes zu überzeugen. Auch wenn es(traditionelle) Zielsetzung der Arbeitnehmervertre­tungen ist, Leistungen für einen möglichst großen Kreis von Berechtigten mög­lichst einheitlich zu erkämpfen, gibt es im Rahmen eines Cafeteria-Ansatzes hin­reichend viele Mitwirkungsmöglichkeiten und Mitbestimmungsrechte, so daß abnehmende Einflußmöglichkeiten zugunsten der unmittelbaren, individuellen Mitwirkung des einzelnen Arbeitnehmers grundsätzlich nicht zu befürchten sind.

Der Verwaltungsaufwand, der mit der Durchführung von Cafeteria-Plänen verbunden ist, darf nicht außer acht gelassen werden.

H. Thierry geht von der Faustregel aus, daß pro 1000 Mitarbeiter ein Betreu­

ungsaufwand von 0,5 Mannjahren erforderlich ist.® Eine weitere Voraussetzung

besteht darin, daß ein Personalinformationssystem vorliegt, das die Transparenz

über die individuelle Zuordnung der Entgeltkomponenten sowie ihre quantitati­

ven und zeitlichen Konsequenzen herstellt.

Darüber hinaus ist zu beachten, daß bestimmte Cafeteria-Wahlrechte nur dann sinnvoll sind, wenn der Mitarbeiter für eine längere Zeit in seiner Unternehmung verbleibt. Beim Wechsel der Unternehmung müßte geklärt werden, inwieweit er­worbene Ansprüche auszuzahlen sind, auf eine andere Unternehmung übertra­gen werden können oder schlichtweg verfallen.

Außerdem ist zu bedenken, daß bestimmte Sozialeinrichtungen wie z. B. Kanti­nen und Sportanlagen auch bei mangelnder Inanspruchnahme erhalten bleiben müssen. Ein Fixkostenabbau ist insofern kaum möglich.

Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Restriktionen sind zu beachten.

Die Einführung eines Cafeteria-Modells bedarf einer genauen Prüfung insbeson­dere hinsichtlich der lohnsteuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vor­schriften, z.B. können beim Unterschreiten von Beitragsbemessungsgrenzen Versorgungsansprüche in der gesetzlichen oder betrieblichen Altersversorgung sinken. Hier bietet es sich an, zwischen dem tatsächlich auszuzahlenden und dem arbeitsvertraglichen(fiktiven) Entgelt bzw. Schattengehalt zu unterscheiden.