Heft 
(1891) 67
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Deutsche Rundschau.

schäften nicht in Parallele zu stellen ist; denn die letzteren verpflegt der Staat, während die Ossiciere sich selbst verpflegen. Es kommen aber, ganz abgesehen von der Verpflegung an Bord, für den im Ausland befindlichen Mann noch eine Menge Dinge hinzu, für deren Bestreitung er auf seine Privatmittel angewiesen ist, und wenn diese fehlen, so muß er sich Entsagung auserlegen. Das ist aber namentlich in den Seehäfen des Auslandes nicht ganz leicht, und die den Matrosen früher gezahlten Lohnsätze standen zwar mit denen der Kriegsschiffs-Matrosen anderer Nationen nicht im Vergleich, sie waren aber doch so bemessen, daß es den Leuten nicht schwer wurde, im Verkehr mit den Kameraden anderer Nationen eine sociale Gleichberechtigung zu beanspruchen.

In dieser Beziehung sind aber vor etwa zwanzig Jahren andere Wege ein­geschlagen worden. Man zog die Consequenz der Wehrpflichtpur et simple", und von den bis dahin vorhandenen vier Lohnsätzen wurden die beiden höchsten gestrichen, und nur die beiden niedrigsten beibehalten. Die wegfallende Differenz der höheren Lohnsätze wurde von da ab in Dienstalters- und Seefahrtzulagen um gewandelt; ein Vortheil, der an sich zwar nicht zu verkennen ist, der aber selbstverständlich nur den Capitulanten zu Gute kam.

Die scheinbar verlorenen pecuniären Vortheile sollten also auf diesem Wege den Leuten wieder zugänglich gemacht werden, und das ist auch geschehen; immer­hin aber nur für einen Procentsatz, und im großen Ganzen hat die Sache nicht dazu beigetragen, den Dienst auf der Flotte populärer zu machen.

Man ist bei der Uebertragung des Gedankens der Wehrpflicht auf die see­männische Bevölkerung nicht ganz folgerichtig verfahren. Einen wichtigen Theil der Landesvertheidigung überwies man einer Berussgenossenschaft; d. h. also einem Theil der Gesammtbevölkerung, der sich seinen Beruf frei erwählt. Das ist sehr verschieden von der Form, in welcher die Verteidigung der terrestrischen Grenzen in der Wehrpflicht ihren Ausdruck findet. Es ist ungefähr dasselbe, als wenn das Wehrgesetz damit anfinge:alle Bauern gehören der Armee"; denn was die Bauern für die Armee, sollte man meinen, wären die Matrosen für die Flotte. Das ist aber ein Trugschluß. Zunächst beschränkt sich das Wehrgesetz nicht auf die bäuerliche, sondern auf die gesammte Bewohnerschaft des Landes. Die Geburts­liste des Standesregisters ist das Grundbuch der Armee, und erst diejenigen schei­den aus, die nach freier Wahl zur See gehen wollen. Jene freie Wahl aber hängt von den Handelsconjuncturen ab; und wenn diese in Verbindung mit noch anderen Umständen der freien Wahl nicht günstig sind, dann behält das Grund­buch der Flotte leere Blätter.

Der große Unterschied liegt eben darin, daß der Ersatz des Heeres mit Berufs­arten nichts zu thun hat. Er bevorzugt weder die bäuerliche noch die städtische Bevölkerung, sondern man verfährt damit rein geographisch, und nimmt erst in den weiteren Schritten, in denen der Vertheilung und Verwendung, Rücksicht aus die Berussart.

Ganz in Uebereinstimmung mit diesem Grundsatz ist die Wehrpflicht für eine Seevertheidigung nur in den alten nordischen Königreichen gehandhabt worden. Dort hatte die Küstenbevölkerung, nach Bezirken eingetheilt, den Stamm zu bilden für die Bemannung der Flotte. Diese Einrichtung der grauen Vorzeit hat sich